Dr. iur. Kerstin Diercks-Harms, Dr. iur. Rüdiger Brodhun
Rz. 153
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klage einen bestimmten Antrag aufweisen. Dazu hat der Kläger die ersuchte Entscheidung eindeutig anzuführen.
Rz. 154
Aus richterlicher Sicht ist die Beschränkung auf die tatsächlich erforderlichen Anträge, d.h. regelmäßig auf den Sachantrag (so wie er später in einem streitigen Urteil aufgeführt werden würde) und den Antrag nach § 331 Abs. 3 ZPO, geboten und sind die nicht seltenen – teilweise seitenlangen – verfahrens- und vollstreckungsrechtlichen Formularanträge zu vermeiden. Solche wären erst zu stellen, wenn es auf sie ankommt. Unnötig, wenngleich aus Sicht des Mandanten beeindruckend, ist auch ein Kostenantrag, über den das Gericht ohnehin von Amts wegen entscheidet. Eine Beschränkung auf das Erforderliche erhöht die eigene Kompetenz und Qualität des anwaltlichen Schriftsatzes.
Rz. 155
Ein Rechtsanwalt muss vermeiden, dass seine Anträge auslegungsfähig sind, schließlich besteht die Gefahr, dass das Gericht die Anträge eventuell in einer nicht gewünschten Richtung deutet. Der Klageantrag muss die Art und den Umfang der begehrten Leistung so exakt bezeichnen, dass der Beklagte das Risiko der Klage abschätzen kann, um sich gegen die Klage sachgerecht verteidigen zu können.
Rz. 156
Überdies ist der Antrag so zu stellen, dass er zur Durchsetzung des Mandantenbegehrens den gewünschten vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Schon bei der Antragstellung ist die etwaige spätere Zwangsvollstreckung zu bedenken. Dies ist insbesondere bei der Bezeichnung von Gegenständen bei einer Herausgabeklage zu beachten. Durch die Bezeichnung muss ein Dritter – d.h. ggf. später der Gerichtsvollzieher – in die Lage versetzt werden, die nämlichen Gegenstände unzweifelhaft zu identifizieren.
1. Zahlungsanträge
Rz. 157
Zu formulieren ist, in welcher Höhe Zahlung verlangt wird.
Richtet sich der Zahlungsantrag gegen mehrere Personen, die als Gesamtschuldner haften, kommen folgende Formulierungen in Betracht.
Formulierungsbeispiel
"[…] die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger […] zu zahlen"
oder
"[…] die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin […] zu zahlen".
2. Nebenforderungen zur Klage
Rz. 158
Neben der einzuklagenden Hauptforderung spielen auch die Nebenforderungen eine Rolle.
Rz. 159
Zu den Nebenforderungen gehören vor allem zwei Dinge: zum einen die Zinsen der Hauptforderung, zum anderen die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung (Mahn-, Inkasso-, Rechtsanwaltskosten). Für Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes ist gesetzlich ausdrücklich geregelt, dass Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen sind. Für die prozessuale Wertberechnung bleiben die Nebenforderungen außer Betracht, sie erhöhen also den Streitwert einer Klage nicht. Folglich entstehen durch das Einklagen von Nebenforderungen auch keine höheren Kosten und Gebühren.
a) Zinsen
Rz. 160
Bei den Zinsen kommt es darauf an, in welcher Höhe und ab wann diese gefordert werden können.
aa) Zinssätze
Rz. 161
Bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen seit dem 29.7.2014 neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB, im Übrigen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 1 BGB. Dem Gläubiger bleibt aber unbenommen, aus einem anderen Rechtsgrund, etwa wegen einer besonderen vertraglichen Vereinbarung, höhere Zinsen zu verlangen.
Rz. 162
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres. Die Bezugsgröße dafür wird von der Europäischen Zentralbank bestimmt; die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz im Bundesanzeiger bekannt.
Rz. 163
Für die klageweise Geltendmachung reicht aber die einfache Formulierung, dass beantragt wird, die beklagte Partei zu verurteilen, "[den Betrag] nebst Zinsen von fünf [oder neun] Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem [Datum des Verzuges] zu zahlen". Die konkrete Zinshöhe muss nicht errechnet werden und sollte aus richterlicher Sicht auch nicht, um diese nicht nachrechnen zu müssen. Zinsen ab einem Datum oder gestaffelt für bestimmte Zeiträume im Tenor zuzusprechen, fällt leichter.
Rz. 164
Hinweis
In der Praxis sind immer wieder dem Wortlaut des § 288 Abs. 1, 2 BGB nicht entsprechende Formulierungen zu konstatieren, die anstelle von "Prozentpunkten" von 9 % bzw. 5 % Zinsen sprechen. Ein solcher Anfängerfehler ist vermeidbar.
bb) Zeitpunkt des Verzugs
Rz. 165
Der Zeitpunkt bzw. das Datum, ab welchem Zahlung verlangt werden kann, richtet sich nach dem Verzugseintritt des Schuldners. Dafür spielt stets die Fälligkeit der Forderung eine Rolle. Daher muss immer der Zeitpunkt der Fälligkeit festgestellt werden. Es gelten folgende Regeln:
Rz. 166
Die Fälligkeit eines Anspruchs bestimmt sich primär nach einer etwaigen Vereinbarung der Parteien. Erforderlich ist dafür eine vertragliche Abrede, demzufolge die beiderseitig vereinbarte Leistungszeit. Eine einseitige Bestimmung – etwa durch di...