Rz. 389

Die Auswahl der richtigen Verfahrensart im einstweiligen Rechtsschutz (Arrest oder einstweilige Verfügung) ist wichtig, weil ein unzutreffend gewählter Antrag unzulässig ist und das Gericht ihn nur ausnahmsweise bei einer einstweiligen Verfügung im Rahmen des § 938 ZPO umdeuten kann. Für das Verfahren gelten, wie für jeden anderen Rechtsstreit auch, die allgemeinen Prozessvoraussetzungen; d.h., dass insbesondere das Rechtsschutzbedürfnis oder das Regelungsbedürfnis vorliegen muss. Beim Arrest oder bei der Sicherungsverfügung fehlt es, wenn der Gläubiger schon andere dingliche Sicherheiten hat, die ihn wirtschaftlich gleichartig schützen. Bei der Regelungsverfügung kann ein zu langes Abwarten die Dringlichkeit entfallen lassen.

 

Rz. 390

Der Antrag im einstweiligen Verfahren ist nur zulässig, wenn der Antragsteller einen zu sichernden Anspruch und einen Grund der Gefährdung hierfür behauptet. Diese muss er zur Begründung seines Antrags glaubhaft machen. Im Einzelnen ist für das Verfahren Anschließendes zu berücksichtigen.

1. Auswahl des zuständigen Gerichts

 

Rz. 391

Zuständig ist dasjenige Gericht, welches auch in der Hauptsache, also bei einer Klage zuständig wäre. Beim Arrest ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich der mit dem Arrest zu belegende Gegenstand oder sich die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person befindet (§ 919 ZPO). Dasselbe gilt bei der einstweiligen Verfügung, soweit Gegenstände betroffen sind (§ 937 ZPO).

2. Antragstellung

 

Rz. 392

Bei dem zu stellenden Arrestgesuch (§ 920 ZPO) ist zu beachten:

Der Arrestantrag ist auf die Anordnung des dinglichen Arrestes über das Vermögen des Schuldners oder des persönlichen Arrestes gegen den Schuldner zu richten.
Genau zu bezeichnen ist die Forderung des Antragstellers, ferner, in welcher Höhe und mit welchen Zinsen der Arrestbefehl ergehen soll.

Die Verfahrenskosten kann der Antragsteller – auch pauschal – geltend machen. Die Verfahrenskosten berechnen sich folgendermaßen:

Die Höhe der Gerichtskosten lässt sich aus der Anlage 1 zum GKG entnehmen. Die Tabelle dort enthält Wertgrenzen mit jeweiligen Euro-Beträgen. Für den Arrest wird eine 1,5 Gebühr fällig, wenn keine mündliche Verhandlung stattfindet, Nr. 1410 der Anlage 1 zum GKG.

 

Rz. 393

Kennt der Antragsteller die Vermögenswerte des Schuldners, kann er zusammen mit dem Arrestbefehl einen Pfändungsbeschluss beantragen.

 

Rz. 394

Der Schuldner kann durch das Hinterlegen des Betrages die Arrestvollziehung hemmen oder aufheben lassen. Das Gericht nimmt auch von Amts wegen die "Ablösesumme" in den Arrestbefehl auf.

 

Rz. 395

Für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gilt:

Der Antrag richtet sich nach dem Rechtsschutzziel, also danach, ob der Gläubiger etwa

eine Handlung oder Unterlassung (insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes) untersagen will,
die Abgabe einer Willenserklärung vorläufig sichern oder regeln will oder
eine Sequestration (Zwangsverwaltung) erreichen will.

3. Glaubhaftmachung

 

Rz. 396

Der Anspruch und der Grund sind gemäß §§ 920 Abs. 2, 936 ZPO in der Antragsschrift darzustellen und zusätzlich glaubhaft zu machen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Antragsteller wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet hat. Abweichungen von der Glaubhaftmachung bestehen nach bestimmten Sondervorschriften (u.a.: in Bezug auf eine Vormerkung im Grundbuch, bei Verstößen gegen das UWG oder das UrhG).

 

Rz. 397

Zur Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO dienen:

die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers oder von Zeugen, diese beginnen mit der Einleitung: "Die strafrechtlichen Folgen einer falschen Versicherung an Eides statt sind mir bekannt. Ich erkläre Folgendes an Eides statt: […].",
präsente Urkunden,
die sofort mögliche Inaugenscheinnahme, z.B. in Fotos.
 

Rz. 398

Findet eine mündliche Verhandlung statt, sollte die Partei unbedingt persönlich erscheinen und wichtige Zeugen sistieren, weil das Gericht keine Zeugen lädt. In der Verhandlung können dann noch eventuelle Lücken in der Glaubhaftmachung geschlossen werden. Außerdem wird der Gefahr entgegengewirkt, dass nur der Antragsgegner Zeugen mitbringt und auf diese Weise seinen Vortrag zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft macht. Ein non liquet würde zulasten der antragstellenden Partei gehen.

4. Zustellung und Vollziehung

 

Rz. 399

Erlässt das Gericht die beantragte einstweilige Entscheidung, muss diese dem Gegner zugestellt werden, was grundsätzlich selbst zu veranlassen ist. Im Gegensatz zu anderen Richtersprüchen ist es nicht erforderlich, zuvor eine Vollstreckungsklausel einzuholen.

a) Zustellung im Parteibetrieb

 

Rz. 400

Handelt es sich um einen Beschluss, muss der Rechtsanwalt des Gläubigers im Parteibetrieb zustellen, § 922 Abs. 2 ZPO. Das bedeutet, dass keine Zustellung durch das Gericht erfolgt. Der Rechtsanwalt des Gläubigers muss diesen Beschluss dem Schuldner innerhalb eines Monats seit der Verkündung bzw. seitdem er vom Gericht die Entscheidung erhalten hat, zustellen. Diese Zustellung darf der Gläubiger notfalls auch noch innerhalb einer W...

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