Dr. Michael Pießkalla, Gesine Reisert
Rz. 47
Der Genuss von Alkohol als solcher wird von der Rechtsordnung nicht missbilligt. Rechtlich relevant wird Alkoholkonsum erst, wenn ein Zusammenhang mit dem Straßenverkehr besteht bzw. die Steuerungsfähigkeit durch den Konsum eingeschränkt oder aufgehoben ist. Dies ist bei Alkoholabhängigkeit und bei Alkoholmissbrauch der Fall. In § 13 FeV ist geregelt, ab wann ein fahrerlaubnisrechtlich bedeutsamer Alkoholkonsum anzunehmen ist.
Praxistipp
Ein offenes Gespräch mit dem Mandanten bewahrt vor einer "falschen Strategie" im Rahmen der Eignungsprüfung. Es ist häufig auch bei Alkoholproblemen von Mandanten hilfreich, wenn keine Beschönigung erfolgt, sondern auf die folgenden Schwierigkeiten klar hingewiesen wird. Denn nur wenn die Aussichten realistisch eingeschätzt werden können, ist auch das Ziel der Vertretung bestimmbar. Und an dem Erreichen der gesetzten Ziele wird die anwaltliche Vertretung gemessen.
Rz. 48
Begriffe wie Alkoholproblematik, Alkoholiker, Alkoholmissbrauch u.Ä. werden unscharf und uneinheitlich, teilweise ohne medizinische Grundlage verwendet. Daher hat die Behörde Überprüfungsmaßnahmen einzuleiten, um das Vorliegen eines "Alkoholproblems" zu überprüfen.
Hinweis
Für den Fall einer aktuellen Alkoholabhängigkeit ist ohne Abstinenznachweis grundsätzlich von fehlender Kraftfahreignung der Betroffenen auszugehen.
Grundsätzlich kann die Fahrerlaubnisbehörde immer dann von einer Ungeeignetheit ausgehen, wenn der letzte Konsum bei einer diagnostizierten Abhängigkeit weniger als ein Jahr zurückliegt, da ein Jahr Abstinenz in der Regel nach den Begutachtungsleitlinien und Beurteilungskriterien eine Grundvoraussetzung für eine positive Begutachtung ist. Die Behörde ist dann berechtigt, ein ärztliches Gutachten unter Berücksichtigung der Regelungen des § 11 FeV anzuordnen mit der Fragestellung, ob eine Alkoholabhängigkeit vorliegt. Das VerwG Bayreuth hält eine differenziertere Fragestellung für notwendig, die die jeweiligen Grundlagen für die Gutachterentscheidung umfassen soll. Der Gutachter kann entweder die notwendigen Kriterien nach ICD-10 für das zurückliegende Jahr diagnostizieren und eine bestehende Alkoholabhängigkeit feststellen oder keine akute Abhängigkeit feststellen, sondern lediglich eine Alkoholproblematik, die auf die Möglichkeit eines Alkoholmissbrauchs hinweist.
Rz. 49
Als ärztliche Gutachter kommen entsprechend § 11 Abs. 2 S. 3 FeV nur in Betracht
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die für die Fragestellung zuständigen Fachärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, |
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Ärzte des Gesundheitsamtes oder der öffentlichen Verwaltung, |
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Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", |
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Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Facharzt für Rechtsmedizin" oder Ärzte der Begutachtungsstellen für Fahreignung, die die Anforderungen nach Anlage 14 zur FeV erfüllen. |
Hat ein "unqualifizierter" Arzt/Gutachter dennoch ein Gutachten erstellt, ist dieses nicht zugrunde zu legen. Damit ist die darauf basierende Entscheidung der Behörde angreifbar. Im Übrigen gelten die üblichen Anforderungen an Sachverständigengutachten.