Rz. 28

Nach § 6 StVG ist das Bundesministerium für Verkehr ermächtigt, Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über "die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr".

 

Rz. 29

Geregelt in § 66 FeV ist die Funktion der "Begutachtungsstelle für Fahreignung", indem dort in Abs. 1 festgelegt ist:

Zitat

Begutachtungsstellen für Fahreignung bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle.

 

Rz. 30

Die nunmehr geregelte "Begutachtungsstelle für Fahreignung" ersetzt die bisher unter dem Begriff "MPU" beschriebene Funktion der Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstelle neu unter dem Begriff "BfF". Die Abkürzung "MPU" bleibt jedoch weiterhin gebräuchlich für die Durchführung der "Medizinisch-Psychologischen Untersuchung" (vgl. § 19 Rdn 1).

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