Rz. 199
In § 266 FamFG mit der Zuständigkeit des Familiengerichts sind alle diejenigen Fälle erfasst, welche im weitesten Sinne familienrechtliche Rechtsverhältnisse betreffen. Hieraus folgt umgekehrt aber, dass solche Verfahren, welche weder in § 266 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 2 FamFG erfasst sind, keine Familiensache darstellen, folglich auch nicht vor dem Familiengericht anhängig gemacht werden können.[194] Mit der gesetzlichen Zuordnung unterliegen folglich nunmehr auch Verfahren der Entscheidung des Familiengerichts, welche früher vor Zivilgerichten abzuändern waren.[195]
Zur Rechtfertigung der Zuständigkeit des Familiengerichts für diese Verfahren werde auf die "besondere Sachnähe" zu den Regelungsgegenständen des Familienrechts[196] hingewiesen.
Rz. 200
Die in § 266 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 FamFG erwähnten "sonstigen Familiensachen" sind gem. § 112 Nr. 3 FamFG Familienstreitsachen, auf die in Anwendung von § 113 FamFG grundsätzlich die Vorschriften der ZPO anzuwenden sind.
Bei dem in § 266 Abs. 2 FamFG ausgesprochenen Verfahren im Zusammenhang mit Beschränkungen oder dem Ausschluss einer Mitverpflichtungsermächtigung nach § 1357 Abs. 1 BGB handelt es sich um eine FGG-Familiensache.[197]
In die Zuständigkeit des Familiengerichts fallen nunmehr:
▪ | Ansprüche zwischen Verlobten und ehemals Verlobten | ||||||||||||||||
▪ | aus der Ehe herrührende Ansprüche, also beispielsweise:
|
||||||||||||||||
▪ | Ansprüche miteinander verheirateter oder ehemals miteinander verheirateter Personen, beispielsweise:
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▪ | Streitigkeiten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis
|
Rz. 201
Hinweis
Für die Anwendbarkeit der in § 266 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 FamFG erwähnten Rechtsstreitigkeiten vor dem Familiengericht ist immer zuvor abzuklären, ob die Rechtsbeziehung der Parteien in die Zuständigkeit eines anderen Rechtsbereiches, und zwar
▪ | der Arbeitsgerichte, |
▪ | der in § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a bis k ZPO genannten Sachgebiete, |
▪ | des Wohnungseigentumsrechts |
oder in das Erbrecht fallen. Dies abzuklären bereitet häufig nicht unerhebliche Schwierigkeiten.[205] Schwierigkeiten dürften sich also immer dann ergeben, wenn die Bereiche sich überschneiden, sodass vorab geklärt werden muss, wo der "Schwerpunkt" der zu klärenden Rechtsfrage anzusiedeln ist.
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