Rz. 98

Für Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, enthält § 56 Abs. 2 Nr. 1–4 FamFG Regelungen, wonach das Außerkrafttreten der erlassenen einstweiligen Anordnung vom rechtlichen Schicksal des deckungsgleichen Hauptsacheverfahrens abhängig ist und zwar in den Fällen

der Rücknahme,
der rechtskräftigen Abweisung,
der gemeinschaftlichen Erledigung der Hauptsache der Erledigung aus anderen Gründen.

Da in diesen Fällen im Hauptverfahren über denselben Verfahrensgegenstand abschließend eine andere Regelung getroffen wird, als dies in der einstweiligen Anordnung festgelegt wurde, besteht für den Weiterbestand der einstweiligen Anordnung kein Raum, sodass auf entsprechenden Antrag das Gericht die einstweilige Anordnung aufzuheben hat. Der durch diesen Beschluss belasteten Partei (zumeist Antragsteller der erlassenen einstweiligen Anordnung, welche aufgehoben wird) steht ein Beschwerderecht gem. § 56 Abs. 3 S. 2 FamFG zu, für die die allgemeine Beschwerdefrist von einem Monat nach § 63 Abs. 1 FamFG gilt.[80]

[80] Vgl. Friederici/Kemper/Stockmann, FamFG § 56 Rn 17; Horndasch/Viefhues/Viefhues, FamFG, § 56 Rn 18; a.A. Anders/Gehle/Hartmann, § 56 FamFG Rn 9: befristete Beschwerde.

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