Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 34
In § 57 S. 1 FamFG verweist der Gesetzgeber darauf, dass Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen nicht anfechtbar sind. Dies gilt gem. S. 2 nicht, wenn es sich um Entscheidungen aufgrund mündlicher Verhandlungen über
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die elterliche Sorge des Kindes, |
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die Herausgabe des Kindes an einen anderen Elternteil, |
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einen Antrag auf Verbleib eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson, |
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einen Antrag nach den §§ 1 und 2 GewSchG, oder |
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in einer Wohnungszuweisungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung |
handelt.
Rz. 35
Auch mit dieser neuen Vorschrift soll also daran festgehalten werden, dass im Interesse einer Erledigung und alsbaldigen Klärung einer Familienrechtssache solche Entscheidungen mit Ausnahme der im Gesetz erwähnten Rechtsbereiche nicht anfechtbar sein sollen. Für die bislang geltende Gesetzeslage hat das BVerfG dies als mit dem Grundgesetz vereinbar beurteilt.
Rz. 36
Soweit innerhalb der Vorschrift die gerichtlichen Entscheidungen als anfechtbar bezeichnet werden, gilt dies in den jeweiligen genannten Rechtsbereichen nicht für die Fälle, in den nach einer mündlichen Erörterung die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird.
Rz. 37
Für Entscheidungen in den Rechtsbereichen, wie sie in § 57 S. 2 FamFG aufgeführt werden, sind Vorschriften über die Beschwerde nach den §§ 58 ff. FamFG anwendbar. Zu beachten ist aber, dass gem. § 63 FamFG für Beschwerden bei einer einstweiligen Anordnung wie auch bei einem Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, eine Frist von 2 Wochen gilt.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten (§ 63 Abs. 3 S. 1 FamFG).
Rz. 38
Wenn das Gesetz von Regelungen in Nr. 1 über die elterliche Sorge spricht, handelt es sich nicht um Umgangsregelungen.
Allerdings sollen Teilregelungen wie z.B. Erteilung eines Reisepasses, Aufenthaltsbestimmung oder Vermögenssorge genügen.
Rz. 39
In Umgangssachen ist also die ergangene einstweilige Entscheidung unanfechtbar.
Rz. 40
Eine Besonderheit besteht für Entscheidungen in Gewaltschutzsachen (§ 57 S. 2 Nr. 4 FamFG) wie auch in Ehewohnungszuweisungsverfahren (§ 57 S. 2 Nr. 5 FamFG). In diesen Fällen ist die befristete Beschwerde auch dann statthaft, wenn der Antrag nach §§ 1, 2 GewSchG oder auch ein Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung zurückgewiesen worden ist.