Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 173
Inhaltlich stimmt die "Haushaltssache" mit dem früheren Begriff der Hausratssache überein. In den Anwendungsbereich des Haushaltsgegenstandes fallen unter Berücksichtigung einer gebotenen weiten Auslegung alle solchen Gegenstände, die – losgelöst von den Eigentumsverhältnissen – der gemeinsamen Lebensführung der Ehegatten gedient haben. Betroffen sind also die Wohnungseinrichtungen, Wäsche, Bücher, gemeinsam genutzter PC, Bücher zur Allgemeinbildung, Kunstgegenstände zur Ausschmückung der Wohnung, es sei denn, es handelt sich um reine Kapitalanlagen. Auch der Pkw ist bei Nutzung für das familiäre und eheliche Zusammenleben Haushaltsgegenstand. Selbst bei gemischter Nutzung wird der Pkw dem Hausrat zugeordnet.
Rz. 174
Für Haustiere dürfte dies sinngemäß gelten. Für die Zuweisungsentscheidung ist maßgeblich auf das Affektionsinteresse der Eheleute sowie die Versorgung und Betreuung abzustellen. Tierbezogene Aspekte sind ebenso zu berücksichtigen wie die Frage, wer Hauptbezugsperson des Tieres ist.
Rz. 175
Für die vorläufige Zuordnung eines Haushaltsgegenstands gem. § 1361a BGB sind im Übrigen die Eigentumsverhältnisse unerheblich.
Rz. 176
Hinweis
Als Haushaltsgegenstand gelten auch Rechte und Ansprüche, wie z.B. Herausgabeansprüche wegen Haushaltsgegenständen gegen Dritte (z.B. auf Pkw, gem. §§ 1368, 1369 BGB) bei Schadensersatzansprüchen gegen Dritte aus Hausratsversicherung. Selbst, wenn kein Surrogat mehr vorhanden ist, kann es sich in den Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander noch um eine "sonstige Familiensache" i.S.v. § 266 FamFG handeln.