Rz. 111

In Unterhaltsangelegenheiten entstünde dann, wenn Regelungen allein über den Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich wären, eine Lücke, weil insoweit nur der laufende, fällige Unterhalt erfasst wird.

Für aufgelaufene Unterhaltsrückstände wie auch für künftige, noch nicht fällige Unterhaltsbeträge bliebe ein nicht zu sichernder zeitlicher Bereich. Hier leisten die Regelungen des Arrestverfahrens Abhilfe. Mit diesem Verfahren wird der beantragenden Partei eine Sicherungsmaßnahme an die Hand gegeben, welche allerdings nicht auf die Erfüllung eines künftigen Individualanspruches, sondern im Wesentlichen auf die Sicherstellung der Befriedigungsmöglichkeit eines Geldanspruchs gerichtet ist. Auf Unterhaltsansprüche bezogen ermöglicht der Arrest die Beschlagnahme des gesamten oder teilweisen Vermögens eines Unterhaltsschuldners zur Sicherung von Unterhaltsrückständen und künftigem Unterhalt.[87] Streitgegenstand ist also nicht der Unterhaltsanspruch selbst, sondern allein die Zulässigkeit seiner zwangsweisen Sicherung.[88]

[87] OLG Hamm FamRZ 1980, 391; OLG Frankfurt FamRZ 1988, 184.
[88] Thomas/Putzo, Vorbem. § 916 Rn 2.

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