Rz. 156

Gem. der EG-Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 (EheVO II) über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (unter Aufhebung der Verordnung EG Nr. 1347/2000) sind für die Rechtsbeziehungen zwischen EU-Mitgliedstaaten zwischenzeitlich die Regelungen in Artikel 10, 11 EheVO II vorrangig, welche die Regelungen über die Kindesrückgabe in den Artikeln 12, 13 HKÜ modifizieren.

 

Rz. 157

 

Hinweis

Abschnitt 2 "elterliche Verantwortung" regelt und modifiziert zwischen den EU-Mitgliedstaaten in Artikel 10 EheVO II die Zuständigkeit in Fällen von Kindesentführung, in Artikel 11 EheVO II die Einzelheiten zur Rückgabe des Kindes.[157]

[157] Vgl. Horndasch/Viefhues/Hohloch, FamFG, § 97 Rn 10. Die EheVO II gilt in Deutschland seit dem 1.3.2005 zwischen den EU-Mitgliedstaaten (Ausnahme Dänemark).

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