Rz. 112

Wie schon nach dem FamFG das einstweilige Anordnungsverfahren ist auch das Arrestverfahren selbstständig und völlig unabhängig von einem Hauptsachverfahren. Zu prüfen ist daher lediglich, ob der Rechtsweg zulässig ist.[89] Liegt also eine rechtskräftige Unterhaltsentscheidung vor, welche auch die Zahlung von Rückständen erfasst, kann der Unterhaltsgläubiger zur Sicherung dieser ausgeurteilten rückständigen Beträge auf die Mittel der Zwangsvollstreckung (Sicherungsvollstreckung, §§ 920a, 839, 715 ZPO), nicht aber auf den Arrest zurückgreifen.

Da hinsichtlich künftigen Unterhalts eine generelle Vollstreckbarkeit erst nach Eintritt der jeweiligen Fälligkeit (§ 751 ZPO) möglich ist, bleibt insoweit der Arrest als Sicherungsmittel für diese künftigen – noch nicht fälligen – Unterhaltsansprüche erhalten.[90] Sobald also sonstige Vollstreckungsmöglichkeiten bestehen, etwa weil Unterhaltsbeträge in einem einstweiligen Anordnungsverfahren festgelegt worden sind, scheidet das Arrestverfahren aus, da hier die üblichen Vollstreckungsmöglichkeiten bestehen.

 

Rz. 113

In Arrestverfahren ist – anders als im einstweiligen Verfügungsverfahren (§ 937 ZPO) – die Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht obligatorisch (§ 921 Abs. 1 ZPO).[91] Da dem Antragsgegner mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung das laufende Verfahren bekannt wird, dürfte sich die mündliche Verhandlung in den Fällen praktisch verbieten, wenn durch die vorherige Anhörung des Schuldners der Zweck des Arrestverfahrens gefährdet würde.[92]

[89] Z.B. ist dies dann nicht der Fall, wenn eine Klage gegen den Erben vor Erbschaftsannahme erhoben würde, vgl. Thomas/Putzo, § 916 Rn 6.
[90] Selbst wenn ein Unterhaltstitel noch nicht vorliegt, OLG Hamm FamRZ 1980, 391.
[91] Anders/Gehle/Hartmann, § 921 ZPO Rn 3.
[92] Zöller/Vollkommer, § 921 Rn 1; Anders/Gehle/Hartmann, § 921 ZPO Rn 2.

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