Rz. 69

Aufgrund der allgemeinen Verweisungen bei Kindern nicht verheirateter Eltern (§ 1615a BGB) auf die Regelungen der Unterhaltsbestimmung unter Verwandten (§§ 1601 ff. BGB) ergibt sich sowohl im Zusammenhang mit der Vaterschaftsfeststellungsklage nach § 1600d BGB (vgl. § 248 Abs. 1 FamFG) wie auch für die Verfahren im Zusammenhang mit § 1615l BGB (§ 247 FamFG) die Berechtigung zur Forderung von Kostenvorschüssen, falls die Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen prospektiven Vaters im Verfahren glaubhaft gemacht werden kann.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge