An das Amtsgericht – Familiengericht –
In der Familiensache
der Frau _________________________
– Antragstellerin –
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________
gegen
Herrn _________________________
– Antragsgegner –
wegen Erlass einer einstweiligen Anordnung
überreichen wir in der Anlage auf uns lautende Vollmacht. Wir stellen den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung, der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung, hilfsweise nach mündlicher Verhandlung wie folgt zu beschließen:
a) |
Die Vermögenssorge über das Vermögen des gemeinsamen Kindes _________________________, geb. am _________________________ auf die Kindesmutter zu übertragen, |
b) |
dem Kindesvater aufzugeben, dass von den Großeltern angelegte Sparbuch für das Kind _________________________, geb. am _________________________, bei der _________________________ Bank an die Kindesmutter herauszugeben, |
c) |
dem Kindesvater zu verbieten, weitere Verfügungen über das Guthaben auf dem vorgenannten Sparbuch sowie bezüglich des Fondsvermögens des Kindes _________________________, geb. _________________________ bei der _________________________ Bank vorzunehmen. |
Begründung
Die Beteiligten sind Eheleute. Sie haben die Ehe am _________________________ geschlossen.
Sie leben seit dem _________________________ getrennt. Der Antragsgegner ist ausgezogen und hat bei seinem Auszug alle Finanzunterlagen einschließlich solcher für das gemeinsame Kind der Beteiligten mitgenommen.
Ein Scheidungsverfahren ist zwischen den Parteien, da das Getrenntlebensjahr noch nicht abgelaufen ist, nicht anhängig.
Die jetzt für die Antragstellerin gestellten Anträge sind aufgrund folgender Sachverhalte gerechtfertigt:
Die Eltern der Antragstellerin haben ihrem Enkelkind nach der Geburt erhebliche Vermögenswerte übertragen. Es handelt sich hier um ein Sparbuch im Wert von 100.000 EUR, sowie Fondsanteile im weiteren Wert von 250.000 EUR.
Sowohl das Sparbuch als auch die Anteile am Fonds wurden bei der _________________________ Bank angelegt.
Wie die Antragstellerin nunmehr nur durch einen Zufall einer Mitarbeiterin des Bankinstitutes erfahren hat, hat der Antragsgegner nach seinem Auszug vom Sparkonto des gemeinsamen Kindes zwischenzeitlich unter Vorlage des Sparbuches 35.000 EUR abgehoben.
Das Geld ist – wie die Antragstellerin mittlerweile weiß – bei der das Sparbuch führenden Bank nicht erneut angelegt worden. Auf weitere Rückfrage hat die Antragstellerin im Hinblick auf das gemeinsam bestehende Vermögenssorgerecht bei der Bank erfahren, dass der Antragsgegner offenbar Fondsanteile gekündigt und gleichzeitig verfügt hat, dass der aus der Veräußerung der Fondsanteile fließende Erlös auf ein Konto bei der _________________________ Bank, bei welchem irgendwelche gemeinschaftlichen Konten nicht bestehen, überwiesen werden soll.
Auf die Rückfrage der Antragstellerin beim Antragsgegner, was mit dem bereits abgehobenen Betrag von 35.000 EUR geschehen sei, hat der Antragsgegner erklärt, dass sie das nichts angehe. Im Übrigen habe er für das Kind in den Jahren nach der Geburt soviel geleistet, dass er eine Beteiligung am Kindesvermögen für sich "berechtigterweise" verlangen könne. Die Aufforderung der Kindesmutter, den ursprünglichen Sparbetrag durch Rücküberweisung wieder aufzufüllen, hat der Antragsgegner ausdrücklich abgelehnt. Das Bankinstitut hat auf Rückfrage der Antragstellerin erklärt, dass aufgrund der bestehenden Bevollmächtigungen der Antragsgegner befugt war, gegenüber der Bank so zu handeln, wie dies geschehen sei. Hier könne auch nichts rückgängig gemacht werden.
Glaubhaftmachung:
1. |
Eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin; |
2. |
Erklärung des Bankinstitutes. |
Es besteht nach alledem kein Zweifel, dass der Antragsgegner bereits aufgrund seines gegenwärtigen Verhaltens das Kindesvermögen vermindert hat und ohne jeden Zweifel die gegenwärtige Gefahr einer weiteren Vermögensverminderung des Kindes besteht, da das Gesamtverhalten des Antragsgegners einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung nicht entspricht (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 1393). Es liegt folglich im Verhalten des Antragsgegners weder eine vernünftige Vermögensanlage (§ 1642 BGB) noch eine Maßnahme zur Abwendung irgendeiner Gefahr vor, sondern der Antragsgegner will das Geld für sich selbst, folglich rechtswidrig, verbrauchen. Da ein Schaden schon eingetreten ist (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1963, 453), ist daher dem Antrag auf Übertragung des Vermögenssorgerechtes sowie auch den weiter gestellten Anträgen stattzugeben, weil nur so auch durch die ausgesprochenen Verbote verhindert werden kann, dass der Antragsgegner in der Zwischenzeit weiter das Vermögen des gemeinsamen Kindes vermindert.
Mit der Verwendung von Sparguthaben für eigene Zwecke (vgl. bei BayObLG FamRZ 1989, 1205) hat der Antragsgegner die mit der Vermögenssorge verbundenen Pfl...