Rz. 114

Der nach § 920 ZPO vorgeschriebene Antrag muss den Arrestanspruch und Grund, nicht aber den Arrestgegenstand bezeichnen, es sei denn, dass hiermit ausdrücklich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (z.B. Arrest bei belegener Sache, § 919 ZPO) begründet werden soll.

Bei der Darlegung des Arrestanspruchs hat der Antragsteller den materiell-rechtlichen Zahlungsanspruch (§§ 1360, 1360a Abs. 4, 1361, 1570 ff. BGB) darzulegen und wegen der in § 923 ZPO geregelten Abwendungsbefugnis den Unterhaltsbetrag, dessentwegen die Sicherung betrieben wird, zu beziffern.

 

Rz. 115

Hinsichtlich bereits fälliger und künftig fällig werdender Unterhaltsansprüche kann das Arrestgesuch einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren im Rahmen der beabsichtigten Sicherung erfassen.[93]

Ab Einreichung des Ehescheidungsantrages ist nicht nur der künftige allgemeine Nachscheidungsunterhalt, sondern auch der Vorsorgeunterhalt über einen Arrest sicherbar.[94]

 

Rz. 116

Die Sicherung des Anspruchs nach § 1585a BGB (Unterhaltssicherheitsleistung für ein Jahr) dürfte im Hinblick auf die Regelbegrenzung angesichts des unbeschränkten Nachscheidungsunterhalts in der Praxis kaum Anwendung finden.[95] Zu beachten ist auch, dass die Vorschrift des § 1585a BGB den nachehelichen Ehegattenunterhalt betrifft und folglich auf Trennungs- und Verwandtenunterhaltansprüche keine, auch nicht analoge Anwendung findet.[96] Liegen also die Voraussetzungen der Arrestanordnung im Übrigen vor, kann hierüber ein wesentlich längerer Zeitraum an sicherbaren Unterhaltsansprüchen erfasst werden.

 

Rz. 117

Ein Arrestgrund i.S.d. § 917 ZPO ist anzunehmen, wenn aus der Sicht eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen[97] ohne Arrestanordnung die Vollstreckung wegen eines schon feststehenden oder künftigen Unterhaltsanspruchs vereitelt oder vermutlich erschwert wird.[98]

 

Rz. 118

Welche Ursache die drohende Veränderung der Vermögensverhältnisse hat, ist unerheblich. Auf das Vorliegen eines Verschuldens – etwa des Unterhaltsschuldners – kommt es ebenso wenig an[99] wie darauf, ob die Verschlechterung nur zufällig droht.[100] Als solche unmittelbar bevorstehenden, ungünstigen Veränderungen herbeiführende Umstände[101] gelten z.B.

Verschwendungssucht,
Verschleuderung von Vermögenswerten,
hinreichender Fluchtverdacht,
beabsichtigte Auswanderung,[102]
Wohnsitzwechsel,
durch Verhalten begründeter Verdacht, sich Unterhaltszahlungen entziehen zu wollen.[103]

Keinen Arrestgrund stellt die schlechte Vermögenslage des Schuldners als solche[104] oder das Vorhandensein einer Vielzahl von Gläubigern dar.[105]

 

Rz. 119

Droht, dass eine Vollstreckung im Ausland durchgeführt werden muss, ist ein Arrestgrund immer gegeben (§ 917 Abs. 2 ZPO). Bei Vollstreckung in Mitgliedstaaten der Europäischen Union scheidet diese Vermutungsregelung des § 917 Abs. 2 ZPO aus.[106] Bestehen anderweitige ausreichende Sicherheiten, welche dem Gläubiger angeboten oder bereits eingeräumt sind, ist ein Arrestgesuch mangels ausreichenden Arrestgrundes zurückzuweisen. Wie deutsche Urteile sind gem. § 917 ZPO solche in einem Vertragsstaat der Europäischen Union ergangene, für vollstreckbar erklärte Entscheidungen zu werten.[107]

 

Rz. 120

Neben dem dinglichen Arrest kann ausnahmsweise auch der persönliche Arrest gem. § 918 ZPO (Vollzug nach § 933 ZPO) angeordnet werden, welcher allerdings wegen des damit verbundenen Eingriffs in Freiheitsrechte faktisch nur dann angeordnet werden darf, wenn zum einen kein noch pfändbares Vermögen vorhanden ist, zum weiteren alle sonstigen Sicherungsmittel einschließlich eines dinglichen Arrestes erschöpft sind.[108] Gemeint sind die Fälle, in denen der Schuldner sich etwa der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entziehen will[109] oder im Begriffe steht, mit seinem gesamten Vermögen ins Ausland zu ziehen.[110]

[93] OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 44; OLG Hamm FamRZ 1995, 1487; bei Kindesunterhalt sogar 10 Jahre, KG FamRZ1985, 731.
[94] Stein/Jonas/Grunsky, § 916 Rn 11; MüKo-ZPO/Heinze, § 916 Rn 3.
[95] Vgl. hierzu Gießler/Soyka, Rn 643.
[96] OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 67; Löhnig, FamRZ 2004, 503; Grüneberg/von Pückler, § 1585a Rn 1.
[97] BFH BB 1978, 1203; Thomas/Putzo, § 917 Rn 1; Anders/Gehle/Hartmann, § 917 ZPO Rn 2.
[98] OLG Frankfurt FamRZ 1996, 748.
[99] Thomas/Putzo, § 917 Rn 1, Anders/Gehle/Hartmann, § 917 ZPO Rn 1.
[100] Stein/Jonas/Grunsky, § 917 Rn 4, 10; Anders/Gehle/Hartmann, § 917 ZPO Rn 6.
[101] Vgl. Aufzählung im Einzelnen: Anders/Gehle/Hartmann, § 917 ZPO Rn 3–7.
[102] KG FamRZ 1985, 731.
[103] OLG Hamm FamRZ 1980, 391: Verkauf letzter Vermögenswerte.
[104] Thomas/Putzo, § 917 Rn 2.
[105] BGH DB 1996, 373; OLG Karlsruhe FamRZ 1985, 508; OLG Karlsruhe FamRZ 1993, 509.
[106] Grundlegend vgl. EuGH NJW 1994, 1271.
[107] Thomas/Putzo, § 917 Rn 5; Anders/Gehle/Hartmann, § 917 ZPO Rn 13.
[108] Anders/Gehle/Hartmann, § 918 ZPO Rn 1.
[109] OLG München NJW-RR 1988, 382.
[110] OLG Koblenz JurBüro 1992, 191.

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