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Muster 5.9: Einstweilige Anordnung bei Kindesentführung ins Ausland

 

Muster 5.9: Einstweilige Anordnung bei Kindesentführung ins Ausland

_________________________ im Wege der einstweiligen Anordnung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – ergeht die Entscheidung:

Die sofortige Herausgabe des gemeinsamen ehelichen Kindes _________________________, geboren am _________________________, an den Antragsteller wird angeordnet.

Gem. §§ 35, 89, 90 FamFG ergeht folgende Anordnung unmittelbaren Zwanges: Bei Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zur Kindesherausgabe wird das zuständige Vollstreckungsorgan beauftragt, das Kind _________________________, geboren am _________________________ unter Hinzuziehung von Polizeibeamten unter Anwendung von Gewalt aus dem Haushalt des Antragsgegners herauszuholen.

Begründung

Statustatsachen, insbesondere in der Sachverhaltsschilderung zur Wegnahme des Kindes ist der gesamte Sachverhalt ausführlich darzulegen und auch die absolute Eilbedürftigkeit der Maßnahme dem Gericht sorgfältig darzulegen und zu begründen. Insbesondere ist die Verweigerungshaltung des anderen Elternteils darzulegen auch insoweit, wie sich der andere Elternteil über die Rechte des antragstellenden Elternteils hinweggesetzt hat. Die Darstellung ist glaubhaft zu machen durch eidesstattliche Erklärung der antragstellenden Partei, ggf. weiterer dritter Personen, welche zur Verweigerungshaltung des anderen Elternteils Aussagen treffen können, insbesondere aber auch zur bisherigen Lebenssituation des Kindes, aus welcher der andere Elternteil ohne entsprechende Absprache oder Einvernehmen das Kind entfernt hat.

Der vom Gericht erlassene Beschluss ist in beglaubigter Übersetzung an das Bundesamt für Justiz als hierfür zuständige zentrale Behörde zu richten und das in diesen Fällen vorgesehene Muster "Antrag auf Rückgabe" auszufüllen und nebst beglaubigter Übersetzung nach dorthin zu senden.

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