Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 109
Entsprechend den bislang geltenden gesetzlichen Regelungen stand in Unterhaltsfragen dem Antragsteller neben dem vorläufigen Rechtsschutz über einstweilige Anordnungen und Leistungsverfügungen nach den §§ 935, 940 ZPO auch das Arrestverfahren als weiteres Mittel des vorläufigen Rechtschutzes gem. §§ 916 ff. ZPO zur Verfügung.
Da das FamFG an keiner Stelle den Bereich der einstweiligen Verfügung gem. den §§ 935 bis 942 ZPO erwähnt, ist die einstweilige Verfügung als solche neben den Regelungen des FamFG nicht mehr anwendbar.
Rz. 110
Während gem. § 119 Abs. 1 S. 2 FamFG die Schadensersatzpflicht gem. § 945 ZPO unter Bezugnahme auf § 112 Nr. 2 und 3 ausdrücklich auf Güterrechtssachen zu den entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen bzw. sonstige Familiensachen beschränkt wird, demgemäß für Unterhaltssachen ausdrücklich die im Übrigen verschuldensunabhängigen Schadensersatzpflicht ausgenommen ist, verweist § 119 Abs. 2 FamFG ausdrücklich darauf, dass – wie bisher – in Familienstreitsachen und folglich auch in Unterhaltssachen das Gericht den Arrest anordnen kann. Hier gelten also die §§ 916 bis 934, 943 bis 945 ZPO entsprechend.
In sämtlichen Unterhaltsangelegenheiten, also solchen zwischen Eheleuten, Lebenspartnern, nicht miteinander verheirateten Eltern (§ 1615l BGB), wie auch im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen von Kindern kann das Gericht auf Antrag einen Arrest anordnen.
aa) Anwendungsbereich
Rz. 111
In Unterhaltsangelegenheiten entstünde dann, wenn Regelungen allein über den Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich wären, eine Lücke, weil insoweit nur der laufende, fällige Unterhalt erfasst wird.
Für aufgelaufene Unterhaltsrückstände wie auch für künftige, noch nicht fällige Unterhaltsbeträge bliebe ein nicht zu sichernder zeitlicher Bereich. Hier leisten die Regelungen des Arrestverfahrens Abhilfe. Mit diesem Verfahren wird der beantragenden Partei eine Sicherungsmaßnahme an die Hand gegeben, welche allerdings nicht auf die Erfüllung eines künftigen Individualanspruches, sondern im Wesentlichen auf die Sicherstellung der Befriedigungsmöglichkeit eines Geldanspruchs gerichtet ist. Auf Unterhaltsansprüche bezogen ermöglicht der Arrest die Beschlagnahme des gesamten oder teilweisen Vermögens eines Unterhaltsschuldners zur Sicherung von Unterhaltsrückständen und künftigem Unterhalt. Streitgegenstand ist also nicht der Unterhaltsanspruch selbst, sondern allein die Zulässigkeit seiner zwangsweisen Sicherung.
bb) Verfahrensgrundsätze
Rz. 112
Wie schon nach dem FamFG das einstweilige Anordnungsverfahren ist auch das Arrestverfahren selbstständig und völlig unabhängig von einem Hauptsachverfahren. Zu prüfen ist daher lediglich, ob der Rechtsweg zulässig ist. Liegt also eine rechtskräftige Unterhaltsentscheidung vor, welche auch die Zahlung von Rückständen erfasst, kann der Unterhaltsgläubiger zur Sicherung dieser ausgeurteilten rückständigen Beträge auf die Mittel der Zwangsvollstreckung (Sicherungsvollstreckung, §§ 920a, 839, 715 ZPO), nicht aber auf den Arrest zurückgreifen.
Da hinsichtlich künftigen Unterhalts eine generelle Vollstreckbarkeit erst nach Eintritt der jeweiligen Fälligkeit (§ 751 ZPO) möglich ist, bleibt insoweit der Arrest als Sicherungsmittel für diese künftigen – noch nicht fälligen – Unterhaltsansprüche erhalten. Sobald also sonstige Vollstreckungsmöglichkeiten bestehen, etwa weil Unterhaltsbeträge in einem einstweiligen Anordnungsverfahren festgelegt worden sind, scheidet das Arrestverfahren aus, da hier die üblichen Vollstreckungsmöglichkeiten bestehen.
Rz. 113
In Arrestverfahren ist – anders als im einstweiligen Verfügungsverfahren (§ 937 ZPO) – die Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht obligatorisch (§ 921 Abs. 1 ZPO). Da dem Antragsgegner mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung das laufende Verfahren bekannt wird, dürfte sich die mündliche Verhandlung in den Fällen praktisch verbieten, wenn durch die vorherige Anhörung des Schuldners der Zweck des Arrestverfahrens gefährdet würde.
cc) Arrestanspruch und Arrestgrund
Rz. 114
Der nach § 920 ZPO vorgeschriebene Antrag muss den Arrestanspruch und Grund, nicht aber den Arrestgegenstand bezeichnen, es sei denn, dass hiermit ausdrücklich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (z.B. Arrest bei belegener Sache, § 919 ZPO) begründet werden soll.
Bei der Darlegung des Arrestanspruchs hat der Antragsteller den materiell-rechtlichen Zahlungsanspruch (§§ 1360, 1360a Abs. 4, 1361, 1570 ff. BGB) darzulegen und wegen der in § 923 ZPO geregelten Abwendungsbefugnis den Un...