Rz. 122

Für den Erlass des Arrestes ist in erster Linie das Gericht der Hauptsache, beim Antragsverfahren zum Unterhalt das Familiengericht zuständig.[112] Neben dieser allgemeinen Zuständigkeit ist bei entsprechendem Antrag das Gericht der belegenen Sache, bei persönlichem Arrest das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Schuldner aufhält. Da ebenfalls der Arrestanspruch – die Sicherung der Vollstreckungsmöglichkeit familienrechtlicher Ansprüche – betroffen ist, gilt auch bei diesen beiden Sonderzuständigkeiten das Familiengericht als sachlich zuständiges Gericht.

[112] BGH FamRZ 1980, 46.

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