Rz. 123

Der Arrestbefehl muss die Geldforderung nach Grund und Betrag sowie die Art des Arrestes (§ 917 ZPO) und die Lösungssumme (§ 923 ZPO) enthalten. Mit der Lösungssumme kann der Schuldner nach Hinterlegung über § 923 ZPO die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme, nicht jedoch des Arrestbefehls herbeiführen (§ 934 ZPO). Über die Kosten ist in der Anordnung, da es sich um ein selbstständiges ZPO-Verfahren handelt, eine Entscheidung herbeizuführen.

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