Rz. 49

Sämtliche Vorschriften zum Unterhalt einschließlich des einstweiligen Rechtschutzes sind in §§ 246–248 FamFG zusammengefasst.

 

Rz. 50

In den wegen der "Ehe für Alle" auslaufenden Lebenspartnerschaftssachen, welche nach § 111 Nr. 11 FamFG Familiensachen sind, kommen für Familienstreitsachen, nach § 112 FamFG hinsichtlich der gesetzlichen Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind des Lebenspartners wie auch hinsichtlich der durch die Lebenspartnerschaft begründeten gesetzlichen Unterhaltspflicht (§ 269 Abs. 1 Nr. 7 und 8 FamFG) in Anwendung von § 119 Abs. 1 FamFG die Vorschriften über die einstweiligen Anordnung im allgemeinen Teil gem. §§ 49 ff. FamFG zur Anwendung.

 

Rz. 51

Für die weiteren Unterhaltssachen, wie die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht sowie die Ansprüche nach § 1615l oder § 1615m des BGB, finden sich in den §§ 246 bis 248 FamFG gesonderte Vorschriften.

 

Rz. 52

Eine gesonderte Vorschrift zur einstweiligen Anordnung findet sich in § 246 Abs. 1 S. 1 FamFG auch für den Bereich der Kostenvorschüsse,[37] des Weiteren zur Zahlungspflicht für ein Kind schon vor der Geburt für die ersten drei Monate sowie Unterhalt für die Mutter (§ 247 FamFG) und schließlich hinsichtlich der Festlegung von Unterhalt für ein Kind oder dessen Mutter, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 BGB nicht besteht, aber ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d BGB anhängig ist.

 

Rz. 53

Entsprechend der bislang gewohnten Prüfungsschemata soll im Folgenden zu den einzelnen Entscheidungsbereichen, allerdings unter Berücksichtigung des Wegfalls der Zersplitterung, vorgetragen werden.

[37] Dazu BGH FamRZ 2008, 1842; ausführlich Weinreich/Klein/Schwonberg, § 246 FamFG Rn 13.

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