Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
1. Allgemeine Grundsätze
Rz. 199
In § 266 FamFG mit der Zuständigkeit des Familiengerichts sind alle diejenigen Fälle erfasst, welche im weitesten Sinne familienrechtliche Rechtsverhältnisse betreffen. Hieraus folgt umgekehrt aber, dass solche Verfahren, welche weder in § 266 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 2 FamFG erfasst sind, keine Familiensache darstellen, folglich auch nicht vor dem Familiengericht anhängig gemacht werden können. Mit der gesetzlichen Zuordnung unterliegen folglich nunmehr auch Verfahren der Entscheidung des Familiengerichts, welche früher vor Zivilgerichten abzuändern waren.
Zur Rechtfertigung der Zuständigkeit des Familiengerichts für diese Verfahren werde auf die "besondere Sachnähe" zu den Regelungsgegenständen des Familienrechts hingewiesen.
Rz. 200
Die in § 266 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 FamFG erwähnten "sonstigen Familiensachen" sind gem. § 112 Nr. 3 FamFG Familienstreitsachen, auf die in Anwendung von § 113 FamFG grundsätzlich die Vorschriften der ZPO anzuwenden sind.
Bei dem in § 266 Abs. 2 FamFG ausgesprochenen Verfahren im Zusammenhang mit Beschränkungen oder dem Ausschluss einer Mitverpflichtungsermächtigung nach § 1357 Abs. 1 BGB handelt es sich um eine FGG-Familiensache.
In die Zuständigkeit des Familiengerichts fallen nunmehr:
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Ansprüche zwischen Verlobten und ehemals Verlobten |
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aus der Ehe herrührende Ansprüche, also beispielsweise:
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Herausgabe von Bildmaterial oder Tagebuch, |
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Unterlassung von Beleidigungen, |
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sog. Ehestörungsklagen, aus der Ehe stammende Unterlassungsansprüche gegen Störungen, |
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Ansprüche aus der "Generalklausel" des Eherechtes § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB, |
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hierunter fallen ebenfalls Ansprüche zur Durchführung des begrenzten Realsplittings oder Schadensersatzansprüche bei Verletzungen der Mitwirkungspflicht. |
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Ansprüche miteinander verheirateter oder ehemals miteinander verheirateter Personen, beispielsweise:
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aus der Aufteilung eines Veräußerungsguthabens, |
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aus einer gemeinsamen Immobilie, |
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Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Beteiligung oder Auseinandersetzung einer Ehegatteninnengesellschaft, |
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Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ausgleichsverpflichtungen gesamtschuldnerisch bestehender Verbindlichkeiten, |
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Streitigkeiten im Zusammenhang mit Nachzahlung oder Aufteilung der Rückerstattung etc., |
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Streitigkeiten wie etwa die Rückabwicklung von Zuwendungen der Schwiegereltern Zuwendungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, |
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Streitigkeiten über die Rückgewähr von Zuwendungen unter Eheleuten (unbenannte Zuwendungen), |
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Streitigkeiten aus Ausgleichszahlungen, die die Eheleute in sonstiger Weise aufgrund von Vereinbarungen bei Trennung getroffen haben. |
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Streitigkeiten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis
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Streitigkeiten im Zusammenhang mit Umgang, z.B. Schadensersatzansprüche bei Vereitelungen des Umgangsrechts und vergeblich aufgewandte Reisekosten. |
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Rz. 201
Hinweis
Für die Anwendbarkeit der in § 266 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 FamFG erwähnten Rechtsstreitigkeiten vor dem Familiengericht ist immer zuvor abzuklären, ob die Rechtsbeziehung der Parteien in die Zuständigkeit eines anderen Rechtsbereiches, und zwar
oder in das Erbrecht fallen. Dies abzuklären bereitet häufig nicht unerhebliche Schwierigkeiten. Schwierigkeiten dürften sich also immer dann ergeben, wenn die Bereiche sich überschneiden, sodass vorab geklärt werden muss, wo der "Schwerpunkt" der zu klärenden Rechtsfrage anzusiedeln ist.
2. Einstweiliger Rechtsschutz
Rz. 202
In allen vorgenannten Bereichen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 119 Abs. 1 FamFG nach den §§ 49 bis 57 FamFG möglich, wobei einstweiliger Rechtschutz gem. § 119 Abs. 2 FamFG auch durch Arrest (§§ 916 bis 934, 943 bis 945 ZPO) erfolgen kann.
3. Weitere Beispiele
Rz. 203
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Gebot an den Ehepartner, der Freundin das Betreten der Räume des gemeinsamen Geschäftes nicht zu gestatten sowie Verbot an die neue Partnerin, die Räume des gemeinsamen Geschäfts zu betreten; |
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Verbot an die neue Lebensgefährtin des Ehemannes, die Wohnung d... |