Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
1. Anwendbare Vorschriften
Rz. 190
Für den Erlass der einstweiligen Anordnung in Güterrechtssachen kommen die Vorschriften der §§ 49 bis 57 FamFG zur Anwendung. Die einstweilige Anordnung auch in Güterrechtssachen ist ein selbstständiges Verfahren i.S.v. § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG.
Rz. 191
Gem. § 119 Abs. 2 FamFG kann auf Antrag ein Arrest angeordnet werden, wobei sich dieses Arrestverfahren gem. § 119 Abs. 2 S. 2 FamFG ausdrücklich nach den §§ 916 bis 934 ZPO und den §§ 943 bis 945 ZPO richtet. Die früher in diesem Bereich zur Anwendung gelangenden einstweiligen Verfügungen sind nicht mehr zulässig, wie sich schon aus dem Gesetzestext ergibt, welcher die §§ 935 bis 942 ZPO ausdrücklich ausnimmt.
Auch in diesen selbstständigen einstweiligen Anordnungsverfahren zum Güterrecht hat eine eigenständige Kostenentscheidung zu ergehen. Hier sind gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO zu berücksichtigen.
Rz. 192
Die im Zusammenhang mit Güterrechtsverfahren ergangenen Entscheidungen in einstweiligen Anordnungsverfahren sind gem. § 57 FamFG nicht anfechtbar. Es verbleiben daher lediglich die Möglichkeiten bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung um eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung nachzusuchen (§ 54 Abs. 2 FamFG) oder an das Gericht den Antrag gem. § 54 Abs. 1 FamFG auf Aufhebung oder Änderung zu stellen.
2. Zuständigkeit
Rz. 193
Zuständig ist gem. der Einbindung in das FamFG für solche Streitigkeiten das Familiengericht (§ 23a Abs. 1 Nr. 1, § 23b Abs. 1 GVG).
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 262 Abs. 1 FamFG. Falls die Ehesache anhängig ist (am Gerichtsstand derselben), nach § 262 Abs. 2 FamFG im Übrigen nach der ZPO (§§ 12 bis 16, 20 und 23 ZPO). Entscheidend ist dann der "gewöhnliche Aufenthalt", also nicht mehr der Wohnsitz.
3. Kosten und Gebühren
Rz. 194
Für die Verfahren in Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 FamFG richtet sich der Gebührenwert nach § 33 ff. FamGKG, wobei für eine Stufenklage § 38 FamGKG zu beachten ist. Der Gebührensatz beläuft sich für selbstständige Güterrechtssachen als Hauptsacheverfahren auf 3,0 (§ 28 KV FamGKG 1. Anlage Nr. 1220), für einstweilige Anordnungen folglich auf 1,5, ausgehend vom Verfahrenswert.
Rz. 195
Der Verfahrenswert für Verfahren nach § 261 Abs. 2 FamFG richtet sich nach § 36 FamGKG. Hier bemisst sich der Verfahrenswert nach dem Wert des zugrundeliegenden Geschäftes. Da hier Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit betroffen sind, greift § 28 FamGKG Nr. 1320 KV (2,0) und im Hinblick auf die Halbierung der Gebühren bei einstweiligen Anordnungen gem. § 41 FamGKG eine Verfahrensgebühr von 1,0 (ausgehend vom Wert).
Da in den einstweiligen Anordnungen selbstständige Güterrechtssachen betroffen sind, sind die Gebühren bei der Antragstellung als Vorschüsse zu leisten.
Für die Anwaltsgebühren gelten die üblichen Vorschriften hinsichtlich der Gebühren Nr. 3100, 3104 VV, § 13 RVG.
4. Beispiele
a) Dinglicher Arrest zur Sicherung eines künftigen Zugewinnausgleichs
Rz. 196
Muster 5.13: Dinglicher Arrest zur Sicherung eines künftigen Zugewinnausgleichs
Muster 5.13: Dinglicher Arrest zur Sicherung eines künftigen Zugewinnausgleichs
[Zuständigkeit:]
Familiengericht
[örtliche Zuständigkeit, falls keine Ehesache anhängig gem. § 262 Abs. 2 FamFG: gewöhnlicher Aufenthalt des Antragsgegners]
[Antrag:]
bestellen wir uns unter Überreichung einer auf uns lautenden Vollmacht zu Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin. Wir beantragen, der besonderen Eilbedürftigkeit wegen ohne mündliche Verhandlung, im Wege der einstweiligen Anordnung zu beschließen,
zur Sicherung der Vollstreckung im Hinblick auf eine künftige Zugewinnausgleichsforderung der Antragstellerin in Höhe von _________________________ EUR den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen des Antragsgegners anzuordnen
die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen.
Begründung
Beteiligte: Eheleute
Heiratsdatum/Güterstand
Getrenntleben
Hinweis auf Güterrechtssache §§ 261 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 112 Nr. 2, 119 Abs. 2 FamFG, §§ 916 ff. BGB;
Darlegung des Arrestanspruches (z.B. § 1385 BGB n.F. – einzelne Fallgestaltungen) Berechnung des Zugewinnausgleichsbetrages. An die Darlegung der Zugewinnausgleichsforderung zur Höhe dürften, da zumeist gleich eine Klage auf vorzeitigen Zugewinn erhoben wird, keine allzu hohen Anforderungen an die exakte Darstellung zu stellen sein;
Darlegung des Arrestgrundes;
Verhalten der Gegenseite, insbesondere Darlegung der Gefährdung eines möglichen Ausgleichsanspruches durch bestimmte Maßnahmen der Gegenseite mit der sich daraus ergebenden Schlussfolgerung, dass die Durchsetzung der Ausgleichsforderung ohne Sicherstellung der Vermögenswerte des Antragsgegners in Zukunft gefährdet ist.
Wird ein Verfahren zur Durchführung des vorzeitigen Zugewinns gleichzeitig geführt, dürfte dieses Verfahren auch für die Darstellung des Arrestgrundes reichen, weil dies schon für die Gefährdung...