Rz. 312

Der Ausschluss der Auseinandersetzung[600] kann bloße negative Teilungsanordnung, Vorausvermächtnis i.S.v. § 2150 BGB oder Auflage gem. § 1940 BGB sein.[601] Maßgebend ist hier der Wille des Erblassers, der sich im Idealfall aus der letztwilligen Verfügung erkennen lässt, andernfalls durch Auslegung zu ermitteln ist. Von der konkreten Ausgestaltung der Anordnung hängt es dann auch ab, ob sie einseitig (§ 2299 BGB) oder vertragsmäßig bindend (§ 2278 BGB) bzw. wechselbezüglich (§ 2270 BGB) für die Erben geregelt werden kann. Ein Ausschluss der Auseinandersetzung im Rahmen des § 2044 BGB eröffnet dem pflichtteilsberechtigten Erben die Möglichkeiten des § 2306 Abs. 1 BGB, da es sich bei § 2044 BGB um eine negative Teilungsanordnung handelt, sodass unter der Voraussetzung des § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB der Ausschluss als nicht angeordnet gilt. Es ist dann im Einzelfall zu prüfen, ob der Ausschluss für alle Erben weggefallen oder ob das Bestehenbleiben des Ausschlusses hinsichtlich der verbleibenden Erben möglich und gewollt ist.

 

Rz. 313

Hat der Erblasser eine "bloße" negative Teilungsanordnung getroffen, hat dies mehrere Konsequenzen:

die Anordnung kann nicht gem. § 2278 Abs. 2 BGB vertragsmäßig bindend im Erbvertrag vereinbart werden;
sie kann gem. § 2270 Abs. 3 BGB nicht wechselbezüglich im gemeinschaftlichen Testament erfolgen;
sie kann – im Gegensatz zum Vermächtnis – nicht isoliert ausgeschlagen werden.
 

Rz. 314

Die Abgrenzung zu den übrigen Erscheinungsformen des Auseinandersetzungsausschlusses muss nach dem ausdrücklich erklärten oder durch Auslegung ermittelten Willen des Erblassers erfolgen.

 

Rz. 315

Einigkeit besteht zwar in der Lit. darüber, dass die Anordnung als Vermächtnis ausgestaltet werden kann,[602] näher begründet wird dies hingegen nicht. In der Rspr. finden sich hierzu weder Entscheidungen "dafür" noch "dagegen". Unterschiedliche Auffassungen bestehen aber darüber, ob es sich um ein Vermächtnis gem. § 1939 BGB oder ein Vorausvermächtnis gem. § 2150 BGB handelt.[603] Die eben[604] aufgezählten Einschränkungen gelten nicht, wenn die Anordnung in Form eines Vorausvermächtnisses angeordnet wird. Findet sich in der letztwilligen Verfügung keine ausdrückliche Regelung, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der Erblasser die Anordnung als Vorausvermächtnis ausgestalten wollte. Dies soll dann der Fall sein, wenn nur erreicht werden sollte, dass einzelne Miterben nicht gegen den Willen der übrigen Miterben die Auseinandersetzung verlangen können. Einvernehmlich können sich die Erben auch hier über die Regelung hinwegsetzen. Dem einzelnen Miterben steht aber das Recht zur Seite, die Mitwirkung an der Auseinandersetzung abzulehnen. Im Gegensatz zur Teilungsanordnung kann ein Vorausvermächtnis vertragsmäßig gem. § 2278 Abs. 2 BGB bzw. wechselbezüglich i.S.v. § 2270 BGB verfügt werden.[605]

 

Rz. 316

Das Teilungsverbot kann außerdem auch als Auflage ausgestaltet sein. Für den Fall, dass die Auseinandersetzung auch bei übereinstimmenden Willen der Miterben verhindert werden soll, so lässt sich dies als Auflage gem. § 1940 BGB gegenüber allen Miterben erreichen. Die Auflage ist nach § 2194 BGB bzw. durch einen Testamentsvollstrecker zu vollziehen. Die Vollziehung der Auflage kann auch von den Ersatzerben, nicht jedoch von den Ersatznacherben verlangt werden.[606] Die Auflage unterliegt nicht den Einschränkungen der negativen Teilungsanordnung.

[600] Siehe hierzu auch oben Rdn 216.
[601] Rißmann/Rißmann, Die Erbengemeinschaft, § 7 Rn 24.
[602] MüKo/Fest, § 2044 Rn 12 ff.
[603] Vgl. hierzu Lange/Kuchinke, Erbrecht, § 44 II 3 Fn 67; aufgrund der eindeutigen Regelung in § 2150 BGB liegt jedenfalls dann ein Vorausvermächtnis vor, wenn der Ausschluss der Auseinandersetzung zugunsten eines Miterben vermächtnisweise angeordnet wird. Etwas anderes wäre nur dann richtig, wenn es sich um ein Vermächtnis zugunsten eines Außenstehenden handelt. In der Praxis kommt es auf diesen reinen Begriffsunterschied nicht an.
[604] Siehe oben Rdn 313.
[605] MüKo/Fest, § 2044 Rn 3.
[606] MüKo/Fest, § 2044 Rn 14.

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