Rz. 317
Die Gestaltungsmöglichkeiten i.R.d. negativen Teilungsanordnung nach § 2044 BGB sind vielfältig.
Beispiele
Ausschließlich die Mehrheit der Erben kann Auseinandersetzung verlangen (Abweichung vom Grundsatz des § 2042 BGB);[607]
Ausschließlich die Mehrheit der Erben kann Antrag auf Zwangsversteigerung gem. § 180 ZVG stellen;[608]
Teilungsplan muss einstimmig oder mehrheitlich aufgestellt werden;[609]
Anordnung, dass Teilungsplan ausschließlich dann verbindlich ist, wenn sämtliche Nachlassgegenstände versteigert wurden und der Erlös verteilt wird;[610]
Ausschließlich der überlebende Ehepartner darf als Miterbe die zum Nachlass gehörenden Grundstücke nach freiem Ermessen ohne Mitwirkung der miterbenden Kinder veräußern, während Kinder weder Veräußerung noch Teilung fordern dürfen.[611]
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