Rz. 317

Die Gestaltungsmöglichkeiten i.R.d. negativen Teilungsanordnung nach § 2044 BGB sind vielfältig.

 

Beispiele

Ausschließlich die Mehrheit der Erben kann Auseinandersetzung verlangen (Abweichung vom Grundsatz des § 2042 BGB);[607]

Ausschließlich die Mehrheit der Erben kann Antrag auf Zwangsversteigerung gem. § 180 ZVG stellen;[608]

Teilungsplan muss einstimmig oder mehrheitlich aufgestellt werden;[609]

Anordnung, dass Teilungsplan ausschließlich dann verbindlich ist, wenn sämtliche Nachlassgegenstände versteigert wurden und der Erlös verteilt wird;[610]

Ausschließlich der überlebende Ehepartner darf als Miterbe die zum Nachlass gehörenden Grundstücke nach freiem Ermessen ohne Mitwirkung der miterbenden Kinder veräußern, während Kinder weder Veräußerung noch Teilung fordern dürfen.[611]

[607] RGZ 110, 270, 273.
[608] RGZ 110, 270, 273.
[609] RGZ 110, 270, 273; Lange/Kuchinke, Erbrecht, § 44 II 3 Fn 64.
[610] Lange/Kuchinke, Erbrecht, § 44 II 3 Fn 64.
[611] Nach MüKo/Fest, § 2044 Rn 6.

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