Rz. 62

Nach der Teilung haften die Miterben weiterhin gesamtschuldnerisch für Nachlassverbindlichkeiten.[150] Nur unter bestimmen Voraussetzungen kann der Miterbe gem. § 2060 BGB seine Haftung auf seinen Anteil am Nachlass beschränken:

(1.) wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist,
(2.) wenn der Gläubiger später als fünf Jahre nach dem Erbfall seine Forderung geltend macht,
(3.) wenn das Nachlassinsolvenzverfahren beendet ist.
 

Rz. 63

Ergänzend bietet § 2061 BGB dem Miterben die Möglichkeit, eine teilschuldnerische Haftung durch ein Privataufgebot herbeizuführen (im Gegensatz zum gerichtlichen Aufgebot in § 2060 Nr. 1 BGB).[151]

[150] Zu Einzelheiten vgl. Rißmann/Goertz, Die Erbengemeinschaft, § 6 Rn 169 ff.
[151] Damrau/Tanck/Syrbe, Erbrecht, § 2061 Rn 1 ff.

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