Rz. 62
Nach der Teilung haften die Miterben weiterhin gesamtschuldnerisch für Nachlassverbindlichkeiten.[150] Nur unter bestimmen Voraussetzungen kann der Miterbe gem. § 2060 BGB seine Haftung auf seinen Anteil am Nachlass beschränken:
(1.) | wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist, |
(2.) | wenn der Gläubiger später als fünf Jahre nach dem Erbfall seine Forderung geltend macht, |
(3.) | wenn das Nachlassinsolvenzverfahren beendet ist. |
Rz. 63
Ergänzend bietet § 2061 BGB dem Miterben die Möglichkeit, eine teilschuldnerische Haftung durch ein Privataufgebot herbeizuführen (im Gegensatz zum gerichtlichen Aufgebot in § 2060 Nr. 1 BGB).[151]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen