Rz. 75

Vom BGH ist bislang ausdrücklich offengelassen worden, ob Miterben notwendige Streitgenossen sind,[170] die überwiegende Meinung scheint dies jedoch abzulehnen.[171]

 

Praxishinweis

Bei einer Klage der Erbengemeinschaft sollte zuvor überlegt werden, ob lediglich ein Miterbe klagt, damit möglicherweise die übrigen Erben als Zeugen zur Verfügung stehen. Klagen sämtliche Miterben, sind die einzelnen Miterben gleichwohl immer noch selbst Partei mit der Folge, dass jedem einzelnen Miterbe prozessuale oder materiell-rechtliche Einwendungen entgegengehalten, aber auch von jedem einzelnen erhoben werden können.[172]

 

Rz. 76

Der einzelne Miterbe klagt im eigenen Namen in gesetzlicher Prozessstandschaft und nicht als Vertreter der anderen Erben. § 2039 BGB gewährt kein Vertretungsrecht.[173]

 

Formulierungsbeispiel

"(…) die Beklagte zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach Max Meier, bestehend aus der Klägerin und Daniel Meyer sowie Anna Meyer, beide wohnhaft Schloßstraße 13, 14467 Potsdam, 16.605 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2019 zu zahlen."

Durch Klageerhebung eines Miterben wird die Verjährung zugunsten aller Miterben gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.[174]

[170] BGH NJW 1989, 2133, 2134.
[171] Ausdrücklich: Brandenburgisches OLG OLGR 1998, 421, 422 m.N. zum Meinungsstand.
[172] BGH NJW 1989, 2133, 2134.
[173] Grüneberg/Weidlich, § 2039 Rn 7.
[174] MüKo/Gergen, § 2039 Rn 22 m.w.N. auch zur a.A.; mittlerweile aber auch für Hemmung: Grüneberg/Weidlich, § 2039 Rn 7.

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