Rz. 35

Erforderlich ist die Zustimmung aller Miterben, §§ 182 ff. BGB. Diese muss mithin nicht gleichzeitig, sondern kann auch einzeln im Vorfeld (Einwilligung, § 183 S. 1 BGB), nacheinander und auch nachträglich (Genehmigung, § 184 Abs. 1 BGB) erfolgen.

 

Rz. 36

Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar darauf gerichtet ist, auf das Recht am Nachlassgegenstand einzuwirken, es also entweder auf einen Dritten zu übertragen, mit einem Recht zu belasten, das Recht aufzuheben oder es sonst wie in seinem Inhalt zu verändern.[103] Jedes dingliche Rechtsgeschäft ist "Verfügung", da es ohne weiteres auf das Recht am Nachlassgegenstand einwirkt.

 

Rz. 37

Die (bloße) schuldrechtliche Verpflichtung ist keine Verfügung, da jene noch nicht unmittelbar auf das Recht am Nachlassgegenstand einwirkt. Es gibt jedoch auch im Bereich des Schuldrechts Erklärungen, die unmittelbar ein Schuldverhältnis umgestalten und daher Verfügungen sind. So sind z.B. der Erlass (§ 397 BGB), die Abtretung (§§ 398 ff.), die befreiende Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB)[104] und die Vertragsübernahme[105] Verfügungen i.S.v. § 2033 Abs. 2 BGB.

 

Rz. 38

Gestaltungserklärungen wie die Anfechtung (§§ 119 ff. BGB), den Rücktritt (§ 349 BGB), die Aufrechnung (§ 388 BGB) und Kündigung wirken auch unmittelbar auf ein Recht am Nachlassgegenstand ein und sind daher ebenfalls Verfügungen.[106]

 

Rz. 39

Auch die Zwangsvollstreckung gem. §§ 859 Abs. 2, 857 ZPO ist Verfügung i.S.v. § 2033 BGB, sodass der Nachlassanteil, nicht hingegen der Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen gepfändet werden kann.[107]

[104] Grüneberg/Ellenberger, Überblick vor § 104 Rn 16.
[105] Grüneberg/Grüneberg, § 398 Rn 38 f.
[106] Grüneberg/Ellenberger, Überblick vor § 104 Rn 17.
[107] BGH NJW 1967, 200, 201; siehe im Einzelnen zur Zwangsvollstreckung unten Rdn 183.

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