Rz. 32

Bei Ausübung des Vorkaufsrechts treten die Miterben in den geschlossenen Erbteilskaufvertrag mit allen Rechten und Pflichten ein, § 464 Abs. 2 BGB. Da das Vorkaufsrecht lediglich schuldrechtlich wirkt, erwerben die Miterben im Rahmen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses einen Anspruch auf Übertragung des Erbteils.[92] Sie haben dem Käufer einen etwaig bereits bezahlten Kaufpreis und aufgewandte Kosten zu erstatten.[93] Die Erstattungspflicht für Kosten bezieht sich aber nur auf solche Aufwendungen, die Gegenstand des ursprünglichen Kaufvertrags waren, in den die Miterben eintreten. Nicht hiervon erfasst werden Aufwendungen, die anlässlich der Akquisition des Objekts oder der Finanzierung des Kaufpreises entstanden sind.[94] Diese Kosten sind nicht Gegenstand des ursprünglichen Kaufvertrags und verbleiben beim ursprünglichen Käufer: Da der Käufer weiß, dass ein Erwerb am Vorkaufsrecht der Miterben scheitern kann, sind Aufwendungen, die über die vertraglichen Pflichten hinausgehen, sein Risiko.[95] Für den Kaufpreis und die Kosten haften die Miterben – wie auch sonst – als Gesamtschuldner.[96] Durch die Übertragung erwerben die Miterben den Anteil als Gesamthänder im Verhältnis ihrer Erbteile.[97] Die Haftung des Käufers für Nachlassverbindlichkeiten bestimmt sich nach § 2036 BGB.[98]

[92] MüKo/Gergen, § 2034 Rn 36.
[93] BGHZ 6, 85, 88; BGH MDR 1963, 303, 304.
[94] KGR 1996, 241.
[95] KGR 1996, 241, 242.
[96] MüKo/Gergen, § 2034 Rn 38.
[97] MüKo/Gergen, § 2034 Rn 37.
[98] Siehe hierzu im Einzelnen Damrau/Tanck/Rißmann, Erbrecht, § 2036 Rn 1 ff.

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