Rz. 84

Die gemeinschaftlich und offen erkennbar für den Nachlass handelnden Miterben haften nicht mit ihrem Eigenvermögen, sondern ausschließlich mit dem Nachlass.[224] Ist ein Handeln für den Nachlass nicht erkennbar, gilt § 164 Abs. 2 BGB und die Miterben haften auch persönlich. Die Miterben sind jedoch einander nicht verpflichtet, eine persönliche Haftung einzugehen.[225]

[224] BGH BB 1968, 769, 770.
[225] MüKo/Gergen, § 2038 Rn 29.

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