Rz. 40

§ 2040 Abs. 1 BGB gilt auch entsprechend für Verfügungen gegenüber der Erbengemeinschaft, obgleich dies vom Wortlaut nicht ausdrücklich umfasst ist. Es folgt jedoch aus dem Rechtsgedanken des Abs. 1: Würde bspw. lediglich ein Miterbe auf Auflassung eines Grundstücks im Klagewege in Anspruch genommen und verurteilt werden, so nützt dem Gläubiger das rechtskräftige Urteil aufgrund des Abs. 1 nichts, wenn die übrigen Miterben nun ihrerseits die Auflassung verweigern.[108]

 

Rz. 41

Bei Verfügungen, die eine Mitwirkung der Erbengemeinschaft nicht erfordern, kann daher nichts anderes gelten. Deswegen sind Gestaltungserklärungen wie Kündigung[109] oder Rücktritt stets gegenüber allen Miterben zu erklären.[110] Bei der Anfechtung ist zu unterscheiden, ob eine Erklärung anzufechten ist, die gegenüber dem Erblasser (dann Anfechtung gegenüber allen Miterben als Rechtsnachfolgern) oder eine Erklärung, die lediglich einem Miterben gegenüber abgegeben worden war (dann Anfechtung gegenüber diesem Miterben, wobei die weitere Wirksamkeit des Vertrags dann nach § 139 BGB zu beurteilen ist).[111]

[108] Zum prozessualen Vorgehen siehe unten Rdn 44.
[109] Vgl. zur Kündigung von Mietverträgen unten Rn 78; Rißmann/Maaß, Die Erbengemeinschaft, § 19 Rn 27 und 82.
[110] OLG Rostock OLG Rspr. 30, 188 (LS) u. S. 189.
[111] RGZ 65, 399, 405 f. (für den Fall der Anfechtung gegenüber einem von zwei Verkäufern); MüKo/Gergen, § 2040 Rn 22.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?