Rz. 85

Ein Verstoß gegen den Grundsatz des gemeinschaftlichen Handelns macht die Handlung im Innen- und Außenverhältnis unwirksam. Bei Verwaltungshandlungen innerhalb der Erbengemeinschaft werden die nicht handelnden Miterben nicht gebunden, die Handlung ist für die Miterben ohne Bedeutung.[226] Bei Verwaltungshandlungen nach außen tritt keine Wirkung der Rechtsgeschäfte ein. Die Handelnden haften ggf. aus § 179 BGB oder aus § 311 Abs. 2 und 3 BGB (culpa in contrahendo), wenn der Erbe ohne die erforderliche Vollmacht sämtlicher Erben handelt.[227] Einseitige Rechtsgeschäfte sind daher nach § 180 BGB zu beurteilen.

[226] Staudinger/Werner (2010), § 2038 Rn 19.
[227] MüKo/Gergen, § 2038 Rn 29.

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