1. Allgemeines
Rz. 351
Der Rahmen der Geschäftsgebühr nach dem RVG beträgt 0,5 bis 2,5, § 13 RVG, Nr. 2400, wobei nach der Erläuterung zu Nr. 2400 "eine Gebühr von mehr als 1,3 (…) nur gefordert werden (kann), wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war". Eine Gebühr über der Mittelgebühr von 1,3 wird im Allgemeinen im Bereich des Erbrechts und insb. im Bereich der Erbauseinandersetzung auch aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und insb. Rechtslage meist bis hin zum Höchstbetrag von 2,5 anfallen: Erbrecht ist ein "schwieriges" Rechtsgebiet, dass besondere Kenntnisse erfordert. Belegt ist dies durch die Einführung der Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht". Darüber hinaus werden meist auch andere Kriterien überdurchschnittlich erfüllt sein, da bspw. die erbrechtliche Auseinandersetzung für den Mandanten regelmäßig eine überdurchschnittliche, wenn nicht gar überragende Bedeutung haben wird, § 14 Abs. 1 RVG.
2. Verfügung über einen Nachlassanteil
Rz. 352
Ist der Rechtsanwalt mit dem Entwurf des Verfügungsvertrags oder dessen Prüfung beauftragt, so fällt eine Geschäftsgebühr gem. § 13 Nr. 2400 RVG und keine Ratsgebühr gem. § 13 Nr. 2100 RVG an.
Rz. 353
Die Gebühren bzgl. der Durchsetzung eines Vorkaufrechts, gleich ob außergerichtlich oder im Prozess, bemessen sich nach dem Wert des verkauften Erbteils.
Rz. 354
Rechtliche Auseinandersetzungen aus dem Verkauf eines Erbteils werden im Rahmen der Rechtsschutzversicherung nicht von dem Risikoausschluss der "Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Erbrechts" (§ 4 Abs. 1i ARB 75) erfasst. Von diesem Ausschlusstatbestand werden nur derartige Ansprüche erfasst, die spezifisch erbrechtlicher Natur sind. Auch die Klage eines Miterben auf Feststellung des Fortbestands der Erbengemeinschaft nach Rücktritt vom Erbschaftskaufvertrag wegen Verletzung der vertraglichen Pflichten durch den anderen Erben führt nicht dazu, dass der Rechtsstreit im Bereich des Erbrechts i.S.v. § 4 Abs. 1i ARB 75 geführt wird.
3. Streitwert bei Geltendmachung von Nachlassforderungen
Rz. 355
Der Streitwert besteht in voller Höhe des der Erbengemeinschaft zustehenden Anspruches, da es nicht nur um das anteilige Interesse des Klägers geht. Klagt ein Miterbe gegen einen Miterben auf Feststellung, dass eine Nachlassverbindlichkeit nicht besteht, richtet sich der Streitwert nach dem vollen Wert, den die Nachlassverbindlichkeit haben soll, da die Feststellung der gesamten Erbengemeinschaft zugutekommt. Wird gegen einen Miterben geklagt, der gleichzeitig Nachlassschuldner ist, so wird der Streitwert um den Anteil des verklagten Miterben gekürzt.
4. Streitwert der Teilungsklage
Rz. 356
Der Streitwert einer Teilungsklage richtet sich nach dem Wert des Erbanteils, den der Kläger mit der Auseinandersetzung begehrt, wobei aufgelaufene Zinsen streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind. Es handelt sich nicht um eine Nebenforderung i.S.v. § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO.
5. Haftung für Kosten und Vergütung
Rz. 357
Im Verhältnis des fordernden Miterben zu seinem Anwalt, zum Gericht oder Gegner haftet der Miterbe grundsätzlich zunächst persönlich und alleine für die angefallenen Kosten und Vergütung. Unter den Voraussetzungen des § 2038 BGB kann jedoch die Erbengemeinschaft eventuell ebenfalls verpflichtet werden. Nach den Grundsätzen des § 2038 BGB richtet sich auch die Frage eines etwaigen Erstattungsanspruchs gegen die Erbengemeinschaft.
6. Gewährung von Prozesskostenhilfe
Rz. 358
Für die Frage der Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt es allein auf die Vermögensverhältnisse des klagenden Miterben an. Ein sittenwidriger Umgehungsversuch kann vorliegen, wenn vermögende Miterben einen vermögenslosen Miterben "vorschieben".