1. Erbschaftsteuer
Rz. 339
Für die Erbschaftsteuer ist die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ohne Bedeutung, da jeder Erbe nach seinem Anteil an der Erbengemeinschaft besteuert wird, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, vgl. ErbStR R 5. Im Falle der Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Vorschriften kommt nicht zu einer Verschiebung der Werte, sondern lediglich zur Verteilung der ggf. zuvor "versilberten" Nachlassgegenstände.
Rz. 340
Auch und gerade Teilungsanordnungen beeinflussen dieses Ergebnis nicht, da ein etwaiger Mehrerwerb eines Miterben im Verhältnis zu seiner Erbquote an die anderen Erben auszugleichen ist, R 61 Abs. 2 S. 1 ErbStR. Die Teilungsanordnung ist deshalb auch kein Fall des § 13a Abs. 3 ErbStG, vgl. R 61 Abs. 2 S. 3 ErbStR. Allerdings kommen die Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und c ErbStG, § 13d Abs. 1 ErbStG, die Bewertungsprivilegien nach § 13a ErbStG sowie die Tarifbegrenzung bei Betriebsvermögen gem. § 19a Abs. 2 ErbStG ausschließlich demjenigen zugute, der den erbschaftsteuerlich privilegierten Gegenstand auch tatsächlich erhält (keine Begünstigung des Nachlasses, sondern des Miterben).
2. Einkommensteuer
Rz. 341
Die einkommensteuerlichen Probleme, die bzgl. der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auftreten können, sind vielfältig und es können sich teilweise regelrecht dramatische Auswirkungen ergeben, wenn bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft die steuerliche Seite nicht ständig "im Auge behalten" wird. Eine umfassende Übersicht aller möglichen Probleme ist hier nicht möglich. Vielmehr geht es darum, generell für die steuerlichen Fragen das Problembewusstsein zu "schärfen", um rechtzeitig geeigneten Rat von spezialisierten Rechtsanwälten und spezialisierten Steuerberatern einzuholen. In Anlehnung an Landsittel werden daher nachfolgend lediglich zwei "Schlagworte" herausgegriffen.
a) Ausgleichszahlungen
Rz. 342
Im Falle der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft werden regelmäßig Ausgleichszahlungen zwischen den Erben fließen, soweit nicht der gesamte Nachlass versilbert, sondern unter den Erben aufgeteilt worden ist. Derartige Ausgleichszahlungen werden auch dann fällig, wenn der Erblasser im Rahmen einer Teilungsanordnung gem. § 2048 BGB den Erben Gegenstände mit verschiedenen Werten zugewandt hat. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, ob der Erblasser die Gegenstände tatsächlich im Rahmen einer Teilungsanordnung zugewandt hat oder vielmehr das Vorausvermächtnis gewählt hat: Wer durch Teilungsanordnung "mehr" erhält und Ausgleichszahlungen leisten muss, hat i.H.d. Zahlung Anschaffungskosten, da die Auseinandersetzung nun einen Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang darstellt.
Rz. 343
Ergibt sich aus der Verfügung des Erblassers, dass dem begünstigten Erben nicht bloß der Gegenstand, sondern dazu auch die Früchte i.R.d. Teilungsanordnung zugewandt worden sind, ist die Teilungsanordnung auch steuerlich zu beachten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Teilungsanordnung auch – wie vom Erblasser vorgesehen – vollzogen wird. Der BFH ist damit ausdrücklich vom BMF-Schreiben vom 11.1.1993 abgewichen. Das BMF hat das BMF-Schreiben vom 11.1.1993 durch das BMF-Schreiben vom 5.12.2002 und hiernach durch das Schreiben vom 14.3.2006 ergänzt: Die zeitliche Begrenzung für die rückwirkende Zurechnung der Einkünfte ist danach weggefallen. Nach Tz.9 muss jedoch u.a. eine "klare und rechtlich bindende Vereinbarung über die Auseinandersetzung und ihre Modalitäten vorliegen".
Rz. 344
Die Erfüllung eines Vermächtnisses stellt hingegen kein Entgelt für den Erwerb des Erbteils dar. Wurde bspw. ein Nachlassgegenstand im Rahmen eines Vorausvermächtnisses einem Miterben übertragen, so ist dies einkommensteuerlich selbst dann kein relevanter Vorgang, wenn in einem weiteren Vorausvermächtnis dem anderen Miterben eine Ausgleichszahlung zugewandt wird.