I. Teilungsklage
Rz. 325
Im Rahmen der Teilungsklage ist dem Gericht ein Teilungsplan vorzulegen. Dies kann erst nach Berichtigung sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten erfolgen. Davor ist die Teilungsklage unzulässig. Das Gericht ist gehindert, ein "Minus" zum vorgelegten Teilungsplan zuzusprechen: Es darf den Beklagten nur verurteilen, dem Teilungsplan in dem vorgelegten Umfang zuzustimmen – nicht mehr und nicht weniger.
Praxishinweis
Bereits deswegen wäre es unerlässlich, mehrere Teilungspläne in Form von Hilfsanträgen vorzulegen. Die Feststellungsklage dürfte allerdings stets der "sicherere" und somit bessere Weg für den Mandanten sein.
II. Interessenkollision
Rz. 326
Wird eine Erbengemeinschaft vertreten, hat der Anwalt größtmögliche Sorgfalt darauf zu verwenden, dass er nicht einmal in den Verdacht des Parteiverrats gerät. Das Risiko der Interessenkollision bei der Vertretung mehrerer Personen einer Erbengemeinschaft ist immens. Im Gegensatz zur landläufigen Meinung vieler Rechtsanwälte ist der Gleichlauf der Interessen der Ausnahmefall. Grundsätzlich ist es vornehmste Aufgabe des Anwalts für seinen Mandanten dessen Rechte in jeder Hinsicht optimal zu vertreten. In der Erbengemeinschaft muss dies häufig jedoch zum Nachteil anderer Mitglieder der Erbengemeinschaft gehen. Gerade wenn Pflichtteilsberechtigte vertreten werden, sind möglicherweise unterschiedliche Interessen i.R.d. Anrechnung und Ausgleichung gem. §§ 2315, 2316 BGB zu berücksichtigen.
Rz. 327
Allein aufgrund der Erhöhungsgebühr des Nr. 1008 VV RVG bzw. des möglicherweise höheren Gegenstandswertes eine Straftat zu riskieren, steht dazu in keinem Verhältnis. Dies insb. auch deswegen nicht, da der Anwalt, der seine Partei verrät, darüber hinaus seinen Gebührenanspruch verliert. Stellt sich der Interessengegensatz erst im Laufe des Mandats heraus, sind sämtliche Mandate niederzulegen. Es darf nicht etwa im Sinne der "Rosinentheorie" ein Mandant gewählt werden, der dann weiter vertreten wird, womöglich dann noch aktiv gegen die vormaligen Mandanten. Gerade im Erbrecht – sowohl in der Gestaltung als auch in streitigen Auseinandersetzungen – sollte der Anwalt im Zweifel lediglich vertreten.
III. Versäumung der Haftungsbeschränkung
Rz. 328
Neben der unbedingten Parteilichkeit ist es Pflicht des Anwalts, die Interessen seines Mandanten zu wahren und zu schützen. Dazu gehört es auch, den Mandanten auch ungefragt auf Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten hinzuweisen.
Praxishinweis
Der Anwalt hat insoweit umfassend aufzuklären, um den Mandanten vor Schaden zu bewahren.
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Der Anwalt muss die Drei-Monats-Frist des § 27 Abs. 2 HGB beachten, wenn ein Unternehmen in den Nachlass fällt. |
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Ist der Mandant minderjährig oder gerade volljährig geworden, so ist über die Drei-Monats-Frist des § 1629a Abs. 4 BGB aufzuklären. |
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Vertritt der Anwalt einen im Wege der Klage in Anspruch genommenen Miterben, so muss er die Aufnahme eines Haftungsbeschränkungsvorbehaltes gem. § 780 ZPO im Urteil beantragen und hierbei darauf achten, dass sich dieser Vorbehalt auch auf die Kosten bezieht, wenn der Erbe einen Prozess des Erblassers fortführt. Versäumt der Anwalt dies, hat er für den sich hieraus ergebenden Schaden einzustehen. |
IV. Verkauf eines Miterbenanteils
Rz. 329
Der beurkundende Notar eines Erbteilkaufvertrages muss auf das Vorkaufsrecht gem. §§ 17, 20 BeurkG der Erben hinweisen, nicht hingegen auf die Ausübungsfrist von zwei Monaten.
Rz. 330
Anders sieht es beim Rechtsanwalt aus, der einen vorkaufsberechtigten Erben vertritt und von einem zum Vorkauf berechtigenden Verkauf erfährt:
Praxishinweis
Hier muss der Rechtsanwalt umfassend nicht nur über die Länge der Frist an sich belehren und beraten, sondern auch und gerade auf den Fristbeginn hinweisen. Für den Rechtsanwalt des vorkaufsberechtigten Miterben ist es wichtig, darauf zu achten, die Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem "richtigen" Erklärungsempfänger auszuüben. Ist das Vorkaufsrecht gem. § 2035 Abs. 1 S. 2 BGB erloschen, so ist ein gleichwohl erklärtes Vorkaufsrecht unwirksam, wenn der Vorkaufsberechtigte zuvor von der Übertragung benachrichtigt worden ist. Ferner muss der Rechtsanwalt durch geeignete Maßnahmen (Zustellung durch Gerichtsvollzieher) dafür sorgen, dass die rechtzeitige Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem richtigen Erklärungsempfänger beweiskräftig festgestellt ist. Sofern der Rechtsanwalt die Erklärung der Ausübung des Vorkaufrechts für seinen Mandanten vornimmt, sollte eine Vollmacht des Mandanten im Original beigefügt sein; andernfalls kann der Empfänger die Erklärung gem. § 174 Abs. 1 S. 1 BGB zurückweisen.