1. Gerichtsstand der Teilungsklage
Rz. 290
Gerichtsstand für eine Teilungsklage ist neben dem allg. Gerichtsstand des Beklagten der besondere Gerichtsstand gem. § 27 ZPO. Hiernach kann die Teilungsklage vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zurzeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand (§ 13 ZPO) gehabt hat. Hatte der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes keinen allg. Gerichtsstand im Inland, kann die Teilungsklage vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte (§ 27 Abs. 2 ZPO). Hatte der Erblasser keinen derartigen Wohnsitz, ist gem. § 27 Abs. 2 Hs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 2 ZPO das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.
2. Prozesstaktik bei der Teilungsklage
Rz. 291
Vor der übereilten Erhebung einer Teilungsklage muss nachdrücklich gewarnt werden.
Praxishinweis
Prozesstaktisch klüger wird es regelmäßig sein, streitige Einzelfragen durch eine Feststellungsklage vorab zu klären. Dies ist nach der Rspr. des BGH ausdrücklich zulässig, auch wenn eine Leistungsklage grundsätzlich möglich wäre. Mehrere streitige Punkte können hier auch in einer Klage zusammengefasst werden. Die Auseinandersetzungsklage wird in der Praxis häufiger erhoben, als es sinnvoll und erfolgversprechend wäre. Allein weil in vielen Verfahren sich die Parteien unter dem Druck des Verfahrens vergleichen, scheitern nicht noch mehr der regelmäßig unbegründeten Teilungsklagen (was zu Haftungsproblemen der Klägervertreter führen würde).
Rz. 292
Kaum ein anderer Bereich des Erbrechts ist so auf eine vernünftige Prozesstaktik angewiesen, wie die gerichtliche (aber natürlich auch außergerichtliche) Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Zwar ist es unbedingt sinnvoll, streitige Einzelfragen im Vorfeld durch eine Feststellungsklage zu klären. Andererseits zieht sich dadurch jedoch die vollständige Auseinandersetzung der Erben möglicherweise in die Länge. Es gibt in diesem Bereich mithin keinerlei allgemeingültige Hinweise, "wie man es richtig macht".
Praxishinweis
Der Anwalt muss jederzeit flexibel bleiben und seine Taktik immer wieder überprüfen. Die "Klage einreichen und auf den Termin warten" kann manchmal der einzig mögliche Weg sein, in anderen Fällen sind jedoch parallel dazu weitere Maßnahmen zu ergreifen (Teilungsversteigerung, Klageerweiterung auf sich neuerlich ergebende Streitpunkte, Klageänderung u.Ä.).
Rz. 293
Die Klage ist gerichtet auf die Zustimmung zu einem bestimmten, vorzulegenden Teilungsplan. Von diesem Plan darf das Gericht nicht abweichen, soll aber nach einer Ansicht i.R.d. § 139 Abs. 1 ZPO verpflichtet sein, auf sachgemäße Antragstellung hinzuwirken. Dies wird jedoch nur in wenigen Ausnahmefällen richtig sein. Denn es kann nicht sein, dass das Gericht i.R.d. richterlichen Hinweispflicht für eine begründete Klage sorgt: Jede Abweichung ist kein Minus zum Teilungsplan sondern ein Aliud und muss eine Abweisung der Klage als unbegründet nach sich ziehen. Daher kann das Gericht nicht verpflichtet sein, gewissermaßen als Gehilfe des Klägers für die Begründetheit der Klage zu sorgen: Das Gericht hat hinsichtlich der Anträge keine Gestaltungsbefugnis. Der Kläger selbst muss einer Abweisung der Klage durch eine Staffelung von Hilfsanträgen vorbeugen, mit denen Alternativ-Teilungspläne vorgelegt werden. Eine Teilungsklage wird jedoch nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wo der Nachlass unstreitig teilungsreif ist:
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sämtliche Nachlassverbindlichkeiten müssen beglichen (§ 2046 BGB) worden sein; der Nachlass muss versilbert worden sein bzw. die verbleibenden Nachlassgegenstände werden von Teilungsanordnungen gem. § 2048 BGB "erfasst" und müssen einem bestimmten Miterben zugewandt werden; |
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der gesamte Nachlass muss bekannt sein; |
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der gesamte Nachlass muss von der Teilungsklage erfasst werden. |
Rz. 294
Teilungsreife liegt auch dann noch nicht vor, wenn eine erforderliche Teilungsversteigerung eines Grundstücks noch nicht durchgeführt ist.
Rz. 295
Nach einer Entscheidung des OLG Koblenz soll hingegen
Zitat
"eine Teilentscheidung (schon) statthaft sein, wenn zugleich durch Grundurteil festgeschrieben wird, wie die Teilung des Restes zu erfolgen hat, der nur seinem Umfang nach noch durch Sachverständigengutachten ermittelt werden muss".
Diese im Leitsatz des Urteils aufgestellte Aussage findet sich in den Gründen nicht wieder: Die einzig mögliche Stelle des Urteils beschäftigt sich mit der Zahlung einer Nutzungsentschädigung durch die Beklagte. Gerade jedoch, wenn ein Miterbe noch Leistungen an die Erbengemeinschaft zu erbringen hat, deren Umfang noch nicht feststeht, darf nicht durch Teilurteil der Nachlass im Übrigen verteilt werden: Die Erbengemeinschaft wäre dann gezwungen, ohne ersichtlichen Grund das Risiko zu tragen, dass der Miterbe nicht mehr zahlungsfähig ist, wenn die Höhe seiner zu erbringenden Leistung feststeht. War vor der Teilung noch eine Verrechnung mit seinem Auseinandersetzungsguthaben möglich, so muss die Erbengemeinschaft nun den Erben direkt und womöglich vergeblic...