Rz. 49
Für alle Auskunftspflichtigen ordnet § 220 Abs. 2 Satz 1 FamFG an, dass die Formulare zu verwenden sind, die das Gericht übersendet. Ausgenommen sind nur automatisiert erstellte Auskünfte von Versorgungsträgern (§ 220 Abs. 2 Satz 2 FamFG). In diesen Fällen enthalten die automatisierten Erklärungen schon wegen des Automatisierungsvorganges die Auskünfte in einer Ordnung, welche derjenigen der gerichtlichen Formulare entspricht. Es wäre deswegen ein unnötiger Aufwand, von diesen Versorgungsträgern die Benutzung der gerichtlichen Formulare zu verlangen. Wird dagegen keine automatisiert erstellte Auskunft erteilt (z.B. durch einen Arbeitgeber bei einer betrieblichen Direktversorgungszusage), müssen die gerichtlichen Formulare verwendet werden.
a) Formulare für die Auskunftserteilung
Rz. 50
Im Folgenden finden sich die amtlichen Formulare für die Auskünfte zum Versorgungsausgleich. Sie können etwa auf der Homepage des Darmstädter Kreises und auf den Seiten der verschiedenen Landesjustizministerien heruntergeladen werden.
aa) V 10 Fragebogen zum Versorgungsausgleich
Rz. 51
bb) V 11 Übersendungsschreiben zum Fragebogen
Rz. 52
cc) V 12 Fragebogen zum Versorgungsausgleich für Lebenspartner
Rz. 53
dd) V 13 Übersendungsschreiben zum Fragebogen für Lebenspartner
Rz. 54
ee) V 21 Auskunftsersuchen für Versorgungsträger der betrieblichen Altersversorgung
Rz. 55
ff) V 22 Merkblatt zum Auskunftsersuchen an Arbeitgeber über Anrechte der betrieblichen Altersversorgung
Rz. 56
gg) V 30 Versorgungsübersicht über Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung
Rz. 57
hh) V 31 Auskunftsbogen über Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung
Rz. 58
ii) V 40 Auskunftsbogen über Anrechte aus der privaten Altersversorgung
Rz. 59
jj) V 50 Auskunftsbogen über Anrechte aus einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
Rz. 60
kk) V 60 Versorgungsübersicht über Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
Rz. 61
ll) V 61 Auskunftsbogen über Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
Rz. 62
mm) V 70 Auskunftsbogen über Anrechte aus einer berufsständischen Versorgung
Rz. 63
nn) V 100 Auskunftsersuchen über eine laufende Versorgung
Rz. 64
oo) V 101 Merkblatt zum Auskunftsersuchen über eine laufende Versorgung aus einem nicht ausgeglichenen Anrecht
Rz. 65
pp) V 102 Auskunftsbogen über eine laufende Versorgung aus einem Anrecht
Rz. 66
qq) V 121 Auskunftsbogen bei Anpassung wegen Unterhalt gemäß §§ 33, 34 VersAusglG
Rz. 67
rr) V 134 Zusatzbogen zum Auskunftsbogen bei Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich
Rz. 68
b) Reichweite der Auskunftserteilung
Rz. 69
Für die Versorgungsträger bestimmt sich die Reichweite der Auskunftsverpflichtung nach § 220 Abs. 4 FamFG. Danach ist der Versorgungsträger verpflichtet, die nach § 5 VersAusglG benötigten Werte (Ehezeitanteil, Ausgleichswert und korrespondierenden Kapitalwert) einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung mitzuteilen. Das bedeutet v.a., dass der Versorgungsträger dem Gericht die versicherungsmathematischen Grundlagen seiner Berechnung offenlegen muss (das Berechnungsverfahren, den Zinssatz und die Sterbetafeln, welche seiner Berechnung zugrunde liegen). Wie weit diese Verpflichtungen gehen, ist noch nicht ganz ausgelotet. V.a. wird man von keinem Versorgungsträger verlangen können, dass er seine Geschäftsgeheimnisse offenbart. Bei Lebensversicherungen und betrieblichen Altersversorgungen sind aber auch immer die Verträge und Satzungen vorzulegen, ohne die eine Bewertung von Anrechten nicht möglich ist. Die Auskünfte müssen so detailliert sein, dass das Gericht (und die Anwälte der Beteiligten) in der Lage sind, die mitgeteilten Werte zu überprüfen.
Rz. 70
Dem Gericht sind neben den genannten Werten außerdem alle weiteren für den Versorgungsausgleich erforderlichen Daten mitzuteilen. Das kann die Frage der Insolvenzsicherung eines Anrechts betreffen, aber v.a. auch das Bestehen von Verrechnungsvereinbarungen mit anderen Versorgungsträgern (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Zweckmäßig (wenn auch in diesem Stadium noch nicht gefordert) ist auch die Mitteilung darüber, ob der Versorgungsträger von einem Recht, den externen Ausgleich zu verlangen (§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG), Gebrauch macht.
Rz. 71
Das Gericht kann den Versorgungsträger von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern (§ 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG). Diese Erläuterung kann eine schriftliche sein, das Gericht kann aber auch die mündliche Erläuterung durch einen Mitarbeiter des Versorgungsträgers verlangen. Ob es diese Möglichkeit wählt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Allerdings darf insoweit nicht die Amtsermittlungspflicht des Gerichts unberücksichtigt bleiben: Daraus folgt, dass die persönliche Erläuterung der Auskunft durch einen Vertreter des Versorgungsträgers im Regelfall wird angeordnet werden müssen, wenn das Gericht nur durch wiederholtes und vertieftes Nachfragen die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Angaben ermitteln kann.
Rz. 72
Die Auskunft des Versorgungsträgers ist kein Verwaltungsakt, sondern nur eine amtliche Auskunft i.S.d. § 29 FamFG.