Rz. 46

Gegen Hinterbliebene kann sich der Auskunftsanspruch nur dann richten, wenn nach dem Tod eines Ehegatten nach der Scheidung (evtl. auch nach dem Tod beider Ehegatten) das Versorgungsausgleichsverfahren noch fortgesetzt wird und Regelungen über den Versorgungsausgleich getroffen werden müssen (Fälle des § 26 VersAusglG).

 

Rz. 47

Gegen Erben richtet sich das Verfahren, wenn nach dem Tod eines Ehegatten nach der Rechtskraft der Scheidung noch der Versorgungsausgleich geregelt werden muss (§ 31 VersAusglG) oder abgeändert werden muss (§ 51 VersAusglG, § 225 FamFG). Zu beachten ist, dass das Verlangen nach einer Auskunft vom Erben nicht identisch ist mit der Verpflichtung des verstorbenen Ehegatten, Auskunft zu erteilen, da die Auskunftspflicht des Erben eine eigene ist, keine vom Erblasser abgeleitete.

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