Rz. 227
Die Beweislast für den Vorsatz, d.h. das Wissen und Wollen der objektiven tatbestandsmerkmale, trägt grundsätzlich der Anspruchsteller, wenn der Vorsatz zum Anspruchsgrund gehört.[547] Ob der Vorsatz dem Anscheinbeweis zugänglich ist, wird uneinheitlich beurteilt, vgl. Rdn 52.
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