Dr. iur. Christian Saueressig
1. Darlehensvertrag
Rz. 236
Der Darlehensgeber (z.B. eine Bank) hat gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch auf Rückerstattung des Darlehens und auf Zahlung der geschuldeten Zinsen. Verlangt er vom Darlehensnehmer Rückerstattung des Darlehens, trifft ihn die Beweislast für den Abschluss eines Darlehensvertrags, die Hingabe der Darlehensvaluta und der Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs.
Wird gegenüber einem auf Rückzahlung des Darlehens gestützten Anspruch, der Einwand der Schenkung erhoben, muss an sich der Kläger/Darlehensgeber beweisen, dass keine Schenkung vorliegt. Denn der Zahlungsempfänger leugnet in diesem Fall lediglich den Klagegrund (d.h. das Bestehen eines Darlehensvertrags).
Beispiel
Eine Witwe und ein Frührentner beschließen, gemeinsame Wochenendausflüge mit einem Pkw zu unternehmen, der mit dem Geld der Witwe angeschafft und dem Rentner zum Eigentum übertragen wird, der allein über eine Fahrerlaubnis verfügt. Nach einiger Zeit kommt es zum Zerwürfnis. Die Witwe begehrt von dem Rentner Rückzahlung des von ihr aufgewandten Kaufpreises, den sie ihm lediglich darlehensweise zur Verfügung gestellt habe. Ein schlichtes Bestreiten würde als unsubstantiiert und die Behauptung der Klägerin gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gewertet. Der Beklagte behauptet aber Schenkung. Diese Einlassung müsste die Klägerin ausräumen.
Es wird demgegenüber jedoch teilweise auch vertreten, dass es zu einer Umkehr der Beweislast komme und deswegen der Empfänger die Beweislast für die Schenkung bzw. die Unentgeltlichkeit trage.
Die Schwierigkeiten, diesen negativen Beweis zu führen, versucht die Rspr. auszuräumen, indem sie tatsächliche Vermutungen behauptet, die aber wenig überzeugen: So etwa eine tatsächliche Vermutung für eine Darlehenshingabe bei Tilgung von Geschäftsschulden unter Eheleuten oder bei einer nur kurzfristigen Liebesbeziehung. Zur Darlegung von negativen Tatsachen vgl. auch Rdn 16 und Rdn 258 zur ungerechtfertigten Bereicherung.
2. Frachtführervertrag
Rz. 237
Die Vorschrift des § 461 Abs. 1 HGB statuiert eine verschuldensunabhängige Obhutshaftung für den Spediteur. Für sonstige Pflichtverletzungen haftet der Spediteur gem. § 461 Abs. 2 HGB für vermutetes Verschulden. Die Beweislastverteilung richtet sich dann nach den auch für § 280 Abs. 1 BGB geltenden Regeln, wonach der Gläubiger beweispflichtig für den haftungsausfüllenden Schaden ist.
Begehrt ein Geschädigter für den Verlust seines Transportgutes von dem Spediteur Ersatz seines vollen Schadens, ist der Anspruchssteller nicht mehr darlegungs- und beweispflichtig für ein etwaiges Verschulden des Spediteurs. Beweisrechtlich ist gem. Nr. 25.1 ADSp der Auftraggeber beweispflichtig für die Übergabe der Waren im mangelfreien Zustand, in bestimmter Menge und Beschaffenheit; der Spediteur dafür, dass er die Waren so, wie er sie erhalten hat, abgeliefert hat. Die Darlegungspflicht für den Schadenseintritt beim Transport obliegt gem. Nr. 25.2 ADSp demjenigen, der dies behauptet.
OLG Köln VersR 1999, 1040:
Zitat
Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast wird dadurch gemildert, dass der Spediteur angesichts des unterschiedlichen Informationsstandes der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen aus seinem Betriebsbereich eingehend vorzutragen. Dabei reicht es nicht aus, wenn er allgemein zur Lagerorganisation vorträgt. Er ist vielmehr gehalten, die konkret eingerichteten Kontrollen so detailliert darzulegen, dass für den Anspruchsteller und das Gericht erkennbar wird, wie die einzelnen Maßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, dass die theoretisch vorgesehenen Organisationsmaßnahmen auch praktisch durchgeführt werden, BGH VersR 97, 725, 726.
Eine vom Auftraggeber zu beweisende Tatsache kann zum Beispiel in dem Mangel des Kontroll- und Sicherungssystems liegen; z.B. dadurch, dass es nicht den Zutritt Fremder zu den Lagerräumen verhindert, oder dass Transportgut völlig außer Kontrolle geraten kann, ohne dass sich der Weg des Transportgutes nachvollziehen lässt.
Rz. 238
Auch bei der Haftung des Frachtführers nach Art. 17 CMR werden die entscheidenden Weichen für die Anspruchsdurchsetzung durch die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gesetzt. Nach Art. 17 Abs. 1 CMR schuldet der Frachtführer grundsätzlich Schadensersatz für den Verlust des seiner Obhut anvertrauten Transportgutes. Der Ersatzberechtigte muss zwar darlegen und gegebenenfalls beweisen, das Transportgut an den Frachtführer ausgeliefert zu haben. Sodann aber ist von dem Frachtführer zu beweisen, dass er das ordnungsgemäß übernommene Gut an den rechtmäßigen Empfänger ausgeliefert hat.
BGH ...