Dr. iur. Christian Saueressig
Rz. 258
Die Darlegungs- und Beweislast für die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller. Er hat das Risiko des Unterliegens im Prozess zu tragen, wenn sich die, sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Dies gilt auch, soweit zur Anspruchsbegründung eine negative Tatsache wie das Fehlen eines Rechtsgrundes gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB oder das Ausbleiben eines, mit einer Leistung bezweckten Erfolgs gem. § 812 Abs. S. 2 BGB gehört. Diese Beweislastverteilung darf auch nicht aufgrund von Plausibilitätserwägungen geändert werden.
Das Fehlen des Rechtsgrundes kann als Negativtatsache allerdings nicht direkt, sondern nur indirekt durch Wiederlegung der Umstände, die für einen Rechtsgrund sprechen, geführt werden. Derjenige, der einen Kondiktionsanspruch geltend macht, kann sich insoweit regelmäßig darauf beschränken, die vom Empfänger – auch hilfsweise – behaupteten Rechtsgründe auszuräumen, er muss nicht jeden theoretisch denkbaren Rechtsgrund für die Leistung ausschließen.
BGH NJW 2014, 3089, 3090:
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Nach der Rechtsprechung des BGH muss ein Bereicherungsgläubiger, dem insoweit der Beweis einer negativen Tatsache obliegt, nicht jeden theoretisch denkbaren Rechtsgrund für die erbrachte Leistung ausschließen. Es genügt vielmehr der Beweis, dass der vom Schuldner geltend gemachte Rechtsgrund nicht besteht. Dabei trifft den Schuldner eine erweiterte Behauptungslast, wenn der Gläubiger außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen besitzt, während er selbst über derartiges Wissen verfügt und ihm nähere Angaben zumutbar sind. Im Rahmen des Zumutbaren kann von ihm dann insbesondere das substanziierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für die positive Tatsache sprechenden Umstände verlangt werden.
Die Rechtsprechung hilft sich insoweit über die Regeln der sekundären Darlegungslast und legt es dem Schuldner auf, zum Grund seiner Weigerung das Erlangte herauszugeben, d.h. zum Rechtsgrund des Behaltendürfens, näher vorzutragen. Wird gegenüber einem auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützten Anspruch beispielsweise eine Schenkung eingewandt, ist vom Kläger zu beweisen, dass der Beklagte ohne Rechtsgrund erworben hat; er hat also den Einwand der Schenkung auszuräumen.
BGH NJW 2014, 2275:
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Beruft sich der Leistungsempfänger gegenüber dem Bereicherungsanspruch auf ein nicht notariell beurkundetes Schenkungsversprechen als Rechtsgrund, so beschränkt sich die ihn treffende Beweislast auf den Nachweis, dass die Leistung mit Wissen und Wollen des Leistenden bewirkt und der Formmangel damit geheilt worden ist. Das Fehlen eines Schenkungsversprechens muss demgegenüber der Leistende beweisen.
Der Beklagte muss allerdings substantiiert zum Vorliegen einer Schenkung vortragen.
BGH NJW 1999, 2887:
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Den Bereicherten kann eine sogenannte sekundäre Behauptungslast treffen, wenn die den Rechtsgrund betreffenden Tatsachen im Kenntnisbereich des Bereicherten liegen. Er muss gegebenenfalls für das Vorhandensein eines Rechtsgrundes sprechende Tatsachen darlegen, die sodann vom beweispflichtigen Gläubiger bestritten werden können.
Etwas anderes gilt dann, wenn die Umstände nahelegen, dass der Bereicherungsschuldner etwas ohne Rechtsgrund erlangt hat. Solche Umstände hat die Rspr. beispielsweise in Fällen angenommen, in denen der Schuldner von einem Sparbuch des Gläubigers oder dessen Rechtsvorgängers, das er in Besitz hatte, Geld abgehoben hat.
Leistet jemand Abschlagszahlungen oder in Erwartung der Feststellung einer Forderung nimmt die Rechtsprechung eine Beweislastumkehr an. Dann hat der Empfänger darzulegen und zu beweisen, dass die Feststellung zu seinen Gunsten erfolgte oder erfolgen muss.
BGH NJW-RR 2009, 1424:
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Der Bereicherungsgläubiger aus einer Leistungskondiktion trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen er den Anspruch herleitet und damit auch für die Umstände, aus denen sich die Rechtsgrundlosigkeit der erbrachten Leistung ergibt. Eine Ausnahme bildet der Fall, dass die Leistung als Abschlag oder als Vorauszahlung in Erwartung einer Feststellung der Forderung erbracht wurde, denn dann hat der Empfänger darzulegen und zu beweisen, dass die Feststellung zu seinen Gunsten erfolgte oder erfolgen muss.