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Durch das Schadensrechtsänderungsgesetz vom 1.8.2002 können die Insassen eines Kfz gegen dessen Pflichthaftpflichtversicherer in gleichem Umfang Schadenersatzansprüche geltend machen wie Geschädigte außerhalb des Fahrzeugs. Lediglich der berechtigte Führer des Kfz wird von der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG durch § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen. Die Fahrerschutzversicherung dient der Gleichstellung mit den anderen Fahrzeuginsassen, so dass der Fahrer gegen seinen (eigenen) Haftpflichtversicherer Haftpflichtansprüche geltend machen kann im gleichen Umfang wie gegenüber dem Haftpflichtversicherer des anderen beteiligten Fahrzeugs. Die Fahrerschutzversicherung ist nur subsidiär leistungspflichtig. Sie gleicht die Nachteile aus, wenn bei fehlender oder partieller Haftung des Unfallgegners die Personenschäden des Fahrers nicht oder nicht in vollem Umfang durchgesetzt werden können.

Obgleich diese Fahrerschutzversicherung in Deutschland bereits im Jahr 2002 eingeführt wurde, ist sie nach wie vor weitgehend unbekannt; sie ist im Regelfall sinnvoller als eine Insassenunfallversicherung, zumal die Mehrprämie denkbar gering ist.

Erstmalig in den aktuellen Musterbedingungen (AKB 2015) ist die Fahrerschutzversicherung geregelt.

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