Rz. 2
Die Musterbedingungen sehen vor, dass der berechtigte Fahrer bei einem Personenschaden so gestellt wird, wie die anderen Insassen des Fahrzeugs. Personenschäden werden daher so reguliert, wie dies durch den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zu geschehen hätte.
Rz. 3
In A.5 AKB 2015 heißt es zwar, die Fahrerschutzversicherung sei "eine Kfz-Unfallversicherung", aus den nachfolgenden Regelungen ergibt sich jedoch, dass es sich nicht um seine Summenversicherung, vielmehr um eine Schadenversicherung handelt. Es heißt daher in A.5.4.1 AKB 2015, dass der unfallbedingte Personenschaden so reguliert wird, "als ob ein Dritter schadenersatzpflichtig wäre".
Rz. 4
Hat der gegnerische Haftpflichtversicherer den Schaden mit einer Quote von 50 % reguliert, ist der versicherte Fahrer berechtigt, die weiteren 50 % gegenüber seinem (eigenen) Pflichthaftpflichtversicherer geltend zu machen. Folgerichtig wird die Fahrerschutzversicherung auch als "Restschadenversicherung" bezeichnet. Die vom gegnerischen Haftpflichtversicherer vorgenommene Bestimmung der Schadenhöhe ist für den Fahrerschutzversicherer nicht bindend, da dieser eigenverantwortlich die geltend gemachten Schadenpositionen überprüft. Dies gilt auch für die vom gegnerischen Haftpflichtversicherer zugrunde gelegte Mithaftungsquote: Wenn der Fahrerschutzversicherer die "Gegenquote" reguliert hat, kann er die ursprünglichen Schadenersatzansprüche des Fahrers beim gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend machen. Die Ansprüche des Fahrers gehen gemäß § 86 VVG auf den Fahrerschutzversicherer über.
Rz. 5
Die Leistungspflicht des Fahrerschutzversicherers ist nur subsidiär. Es heißt daher in A.5.4.2 AKB 2015, dass keine Leistungen erbracht werden, soweit Ansprüche "gegenüber Dritten (z.B. Schädiger, Haftpflichtversicherer, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber)" bestehen.
Eine Ausnahme besteht nach dieser Vorschrift nur dann, wenn der Anspruch gegen Dritte nicht erfolgversprechend durchgesetzt werden konnte trotz der erforderlichen Anstrengungen.
I. Schmerzensgeld
Rz. 6
Die Bestimmung des Schmerzensgeldes erfolgt nach den Grundsätzen des § 253 Abs. 2 BGB. Das Schmerzensgeld ist nicht niedriger zu bemessen, wenn der Schädiger lediglich aus Betriebsgefahr haftet. Bei Verkehrsunfällen steht die Ausgleichsfunktion im Vordergrund, die Genugtuungsfunktion tritt hinter die Ausgleichsfunktion zurück.
II. Haushaltsführungsschaden
Rz. 7
Auch hier gelten die Grundsätze des Schadenersatzrechts bei Verkehrsunfällen. Die bei einem Unfall verletzte Person, die ganz oder teilweise mit der Haushaltsführung betraut ist, hat einen eigenen Schadenersatzanspruch. Die Beeinträchtigung der Fähigkeit, Hausarbeiten durchzuführen, ist nach den fiktiven Kosten für eine Hilfskraft zu bemessen, und zwar auch dann, wenn Ehepartner oder andere Familienangehörige die Hausarbeit durchführen. Zu den einzelnen Berechnungsmethoden gibt es eine Vielzahl von Tabellen und Rechtsprechungsbeispielen. Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass diese Tabellen eine geeignete Schätzungsgrundlage sein können.
Bei einer 20 %igen Minderung der Erwerbsfähigkeit scheidet ein Haushaltsführungsschaden in der Regel aus.
III. Verdienstausfall
Rz. 8
Der Verdienstausfall ist gemäß § 252 BGB zu ersetzen. Der entgangene Verdienst aus abhängiger Tätigkeit wird nach Ende der Entgeltfortzahlung nach der modifizierten Bruttomethode ermittelt. Ersparnisse an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sind nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen.
Rz. 9
Bei entgangenem Verdienst aus selbstständiger Arbeit muss der entgangene Gewinn konkret anhand der Betriebsergebnisse ermittelt werden. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 % muss in der Regel kompensationslos hingenommen werden.
Rz. 10
Während der Arbeitsunfähigkeit erspart der Geschädigte berufsbedingte Aufwendungen, die im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen sind. Hierzu gehören Ausgaben für Kleidung, Fahrtkosten, Fachliteratur usw. Anhaltspunkt können die familienrechtlichen Leitlinien des Unterhaltsrechts sein, die den Aufwand für die Berufsausübung pauschal mit 5 % berücksichtigen. Einige Gerichte kürzen den Verdienstausfall pauschal um 10 % des Nettoeinkommens.