Rz. 9
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Feuerversicherungsverträge sind bei älteren Verträgen die AFB 30 oder die im Wesentlichen regelungsgleichen AFB 87. Seit dem 1.1.2008 treten die an das neue Recht angepassten AFB 2008 oder die damit im Wesentlichen vergleichbaren AFB 2010 für Neuverträge an deren Stelle.
Rz. 10
Während die AFB 30 und die ursprünglichen AFB 87 noch vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) zu genehmigen waren, fiel diese Pflicht durch das Dritte Durchführungsgesetz/EWG zum Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ab dem 1.7.1994 weg. Seitdem ist jeder Versicherer in der Gestaltung seiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen frei. Die Inhaltskontrolle erfolgt über die §§ 305 ff. BGB. Außerdem hat der Versicherer § 10 VAG und den dort geregelten Mindestinhalt von Versicherungsverträgen zu berücksichtigen. Ungeachtet der grundsätzlichen Freiheit der Versicherer bei der Entwicklung ihrer Feuerversicherungsbedingungen entsprechen nahezu alle Klauselfassungen in den zentralen Regelungen den Empfehlungen des Verbandes der Schadensversicherer. Der Wortlaut der Musterbedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2010) sowie die älteren AFB 87 befinden sich im Download zu dem Buch.
Soweit einzelne Klauseln in den bisherigen Bedingungsfassungen mit dem VVG n.F. nicht konform sind, hat der Gesetzgeber den Versicherungsunternehmen durch Art. 1 Abs. 3 EGVVG das Recht eingeräumt, diese Klauseln in den AVB von Altverträgen mit Wirkung zum 1.1.2009 an das geänderte Gesetz anzupassen. Dieses Recht bestand allerdings nur bis zum 1.1.2009 und bedurfte der Beachtung bestimmter Voraussetzungen (Art. 1 Abs. 3 EGVVG). Erfolgte die Umstellung fristgemäß und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, gelten die neuen Bedingungen. Fehlt es an einer Voraussetzung oder wurde die Umstellung gar nicht vorgenommen, so bleiben die alten Bedingungen Vertragsgegenstand. Rechtsfolge der nicht vorgenommenen oder unwirksamen Anpassung der AVB ist die Unwirksamkeit der Klausel, die gegen das VVG n.F. verstößt. Der IV. Zivilsenat befasste sich umfassend mit der Frage der Wirksamkeit von Klauseln in AVB. Die gesetzliche Anpassungsmöglichkeit sah er als einmalige Möglichkeit. Unabhängig von den Gründen, aus denen die Anpassung unterblieb, ist es dem Versicherer verwehrt, sich bspw. auf Leistungskürzung wegen Obliegenheitsverletzungen zu berufen. Ihm bleibt aber die Möglichkeit, sich auf gesetzliche Regelungen (z.B. Gefahrerhöhungen oder schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalls) zu berufen.