Rz. 303

Fällt ein Schadenfall unter Versicherungsschutz, kann der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungsleistungen nachträglich durch Verwirkung wieder wegfallen. Im Bereich der Feuerversicherung ist zwischen allgemeinen und besonderen Verwirkungsgründen zu unterscheiden.

Allgemeine Verwirkungsgründe werden unter dem Oberbegriff "Obliegenheitsverletzungen" (siehe Rdn 262 ff.) zusammengefasst. Besondere und nachfolgend erörterte Verwirkungsgründe enthält § 14 AFB 87/B § 16 AFB 2010).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge