Rz. 253

Aufgabe der Sachverständigen ist es, die Höhe des Schadens festzustellen. Hierzu gehört es im Einzelnen, den Versicherungswert der versicherten Sachen unmittelbarer vor dem Schaden und die Höhe des Schadens und den Versicherungswert nach dem Schaden zu ermitteln.[267]

Darüber hinaus ist es Aufgabe der Sachverständigen, Aussagen über die technische Abgrenzung des Schadens, also die Unterscheidung zwischen betroffenen und nicht betroffenen Sachen oder Gebäudebestandteilen, zu treffen.

 

Rz. 254

Grundsätzlich sind von den Sachverständigen keine Rechtsfragen zu klären.[268] Ohne besondere Vereinbarung haben Sie deshalb beispielsweise keine Feststellungen zu treffen über

das Vorliegen eines Versicherungsfalles,
die Entschädigungspflicht des Versicherers dem Grunde oder der Höhe nach,[269]
die Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen,[270]
das Vorliegen eines nicht unter Versicherungsschutz fallenden Betriebsschadens,[271]
die Herbeiführung des Versicherungsfalles durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.[272]
 

Rz. 255

Das Sachverständigenverfahren sieht grundsätzlich vor, dass jeder Sachverständige ein eigenes Gutachten erstellt. In der Praxis hat sich jedoch die Übung durchgesetzt, von beiden Sachverständigen ein gemeinsames Gutachten zu erarbeiten, in dem die gegebenenfalls voneinander abweichenden Auffassungen gesondert dargestellt werden.

Nach Auffassung von Boldt[273] ist diese Vorgehensweise rechtlich nicht zu beanstanden, während Voit[274] eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung beider Parteien hierüber für erforderlich erachtet. Dass eine dahingehende Vereinbarung grundsätzlich erforderlich ist, entspricht auch der Auffassung des BGH,[275] der ein stillschweigendes Einverständnis der Parteien mit einem gemeinsamen Gutachten annimmt, wenn gemeinsame Besichtigungen des Objektes und insbesondere eine gemeinsame Schlussbesprechung stattgefunden haben.

 

Rz. 256

Obwohl nicht einzusehen ist, warum sich die Sachverständigen nicht auf die Erstellung eines gemeinsamen Gutachtens einigen können sollen, empfiehlt es sich, zur Meidung von rechtlichen Unsicherheiten hierüber vor der Durchführung des Sachverständigenverfahrens eine ausdrückliche Vereinbarung zu treffen.

[267] Boldt, S. 165 "Sachverständigen-Verfahren".
[268] Prölss/Martin/Voit, § 84 VVG Rn 21; OLG Schleswig v. 6.7.2006 – 16 U 67/05, NJW-RR 2007, 321.
[269] OLG Schleswig v. 6.7.2006 – 16 U 67/05, NJW-RR 2007, 321.
[270] Boldt, S. 165 "Sachverständigen-Verfahren".
[271] Prölss/Martin/Kollhosser, 27. Aufl., § 15 AFB 30 Rn 3.
[272] Prölss/Martin/Voit, § 84 Rn 21.
[273] S. 165 "Sachverständigen-Verfahren".
[274] In: Prölss/Martin, § 84 VVG Rn 19.
[275] BGH v. 1.4.1987 – IVa ZR 139/85, VersR 1987, 601, 602; OLG Hamm v. 23.9.1987 – 20 U 26/87, VersR 1988, 509.

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