Rz. 192
Der Zeitwert ist der Wert, den die versicherte Sache am Tag des Schadens hatte. Er ergibt sich aus dem Neuwert, von dem ein Abzug zum Ausgleich für Alter, Abnutzung, Gebrauch, Verschleiß, Fehlern aller Art und sonstigen, die Lebensdauer, die Brauchbarkeit und das Aussehen beeinflussender Faktoren zu machen ist.
Rz. 193
Dem entspricht die Definition des Zeitwertes in § 5 AFB 87 bzw. A § 7 AFB 2010 sowohl in Bezug auf den Zeitwert von Gebäuden als auch denjenigen von technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtungen und Gebrauchsgegenständen von Betriebsangehörigen.
Rz. 194
Wie bereits ausgeführt (vgl. Rdn 188), beschränkt sich die Versicherungsleistung des Versicherers auf den Zeitwert, wenn dieser weniger als 40 % und bei landwirtschaftlichen Gebäuden weniger als 50 % des Neubauwertes bzw. den AFB 2010 den vereinbarten Prozentsatz unterschreitet. Bei technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtungen und Gebrauchsgegenständen von Betriebsangehörigen beträgt die Grenze zum Zeitwert 40 %.
Rz. 195
Für die Ermittlung des Zeitwertes kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit die versicherte Sache nach steuerlichen Gesichtspunkten bereits abgeschrieben wurde. Maßgeblich ist vielmehr der tatsächliche und individuelle Zustand der versicherten Sache. Dabei stellt das Alter der versicherten Sache ein wichtiges, aber nicht das allein entscheidende Kriterium dar. So führt beispielsweise eine ordnungsgemäße Verwahrung einer versicherten Sache dazu, dass trotz erheblichen Zeitablaufs keine Abnutzung daran entsteht, so dass der Zeitwert dem Neuwert entspricht. Dies gilt umso mehr bei Wertgegenständen, die mit zunehmendem Alter sogar an Wert gewinnen können.
Auch modische Gesichtspunkte nehmen Einfluss auf den Zeitwert der versicherten Sache. Bestimmte Gütergruppen sind in besonderem Maße modischen Schwankungen unterworfen. Veränderungen in den modischen Vorstellungen üben erheblichen Einfluss auf den objektiven Wert derartiger Gegenstände aus. Der reine Materialwert bleibt dahinter regelmäßig erheblich zurück. Eine allein am Zustand der Sache orientierte Bemessung des Zeitwertes führt deshalb nicht zu einem angemessenen Ergebnis.
Rz. 196
Die Ermittlung des Zeitwertes von Gebäuden ist nicht selten mit erheblichen Problemen verbunden. Zwar lässt sich die regelmäßige Lebensdauer eines Gebäudes relativ einfach bestimmen. Fraglich und stets zu prüfen ist jedoch, in welchem Maße bauliche Veränderungen und Renovierungen des Gebäudes oder einzelner Gebäudeteile Einfluss auf die Lebensdauer der versicherten Sache genommen haben. Zur Ermittlung des Zeitwertes an Gebäuden wird deshalb in der Regel ein Bausachverständiger hinzugezogen werden müssen.