a) Allgemeines
Rz. 150
Gemäß § 11 Nr. 4 AFB 87/A § 5 AFB 2010 handelt es sich bei der Versicherung von Aufräumungs- und Abbruchkosten um eine Versicherung "auf Erstes Risiko". Damit ist gemeint, dass der Einwand der Unterversicherung gem. § 75 VVG für Aufwendungen dieser Art vom Versicherer nicht erhoben werden kann. Folglich werden die Aufwendungen stets bis zur Versicherungssumme entschädigt, ohne dass geprüft wird, ob die Versicherungssumme dem Versicherungswert entspricht.
Rz. 151
Wie bereits dargelegt (siehe Rdn 135), ist die Versicherung der Aufräumungs- und Abbruchkosten optional. Der Versicherungsnehmer kann deshalb selbst darüber entscheiden, ob er entsprechenden Versicherungsschutz in der Feuerversicherung begehrt. Sinnvoll ist dies jedenfalls. Erleidet die versicherte Sache durch ein unter Versicherungsschutz fallendes Ereignis einen Totalschaden, werden vom Versicherer nur die Kosten für die Errichtung einer entsprechenden Ersatzsache an einem aufgeräumten Schadensort erstattet. Die Kosten für die Beseitigung von Trümmern und den Abbruch der beschädigten Sache gehören nicht dazu und fallen nur über die Versicherung von Aufräumungs- und Abbruchkosten unter Versicherungsschutz.
b) Aufräumungskosten
Rz. 152
Unter Aufräumungskosten versteht man die Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte und das Abfahren des Schutts zur nächsten Ablagerungsstätte. Zweck der Aufräumungsarbeiten ist es, das Gebäude bzw. das Versicherungsgrundstück in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, der auch die Reparatur oder die Wiederherstellung versicherter Sachen zulässt.
Aufräumungskosten grenzen sich von Bewegungs- und Schutzkosten dadurch ab, dass die aufgeräumten Sachen oder Sachteile endgültig räumlich verändert werden und dabei in der Regel den Versicherungsort verlassen. Eine mehrfache räumliche Veränderung innerhalb des Versicherungsorts begründet somit Bewegungs- und Schutzkosten.
Als Objekte des Aufräumungsvorgangs kommen versicherte Sachen, und zwar unbeschädigte und beschädigte oder zerstörte Sachen oder Teile davon in Betracht. In der Regel handelt es sich dabei jedoch um Schutt oder Trümmer.
Rz. 153
Soweit in § 3 Nr. 3 a AFB 87 vom "Aufräumen der Schadenstätte" die Rede ist, beschränkt sich dies nicht allein auf den Versicherungsort, also auf das Grundstück, auf dem die versicherte Sache einen Schaden erlitten hat. Vielmehr kann die Aufräumung auf dem gesamten versicherten Grundstück und in dessen Umgebung stattfinden, also z.B. auf angrenzenden Flächen oder in Nachbargebäuden. In A § 5 Nr. 2 AFB 2010 ist von vornherein auf eine einschränkende Formulierung verzichtet.
Rz. 154
Nicht zu den Aufräumungskosten gehören Kosten, die dadurch verursacht werden, dass z.B. durch Löschwasser Chemikalien in das Erdreich eindringen und dadurch eine Dekontamination erforderlich wird. Derartige Kosten sind jedoch über eine Sonderklausel (Klausel 3301) versicherbar. Besteht hierfür Versicherungsschutz, werden die Kosten für die Dekontamination nur dann ersetzt, wenn innerhalb von neun Monaten nach dem Schadeneintritt eine behördliche Anordnung zur Beseitigung des verseuchten Erdreichs ergeht.
c) Abbruchkosten
Rz. 155
Abbruch stellt einen Unterfall von Aufräumung dar. Abbruchkosten sind Kosten für einen im Schadenfall nötig werdenden Abbruch stehen gebliebener Teile und ihrer Abschiebung zur nächsten Ablagerungsstelle, soweit sie nicht durch Verrechnung mit durch den Abbruch gewonnenen, für die Wiederherstellung geeigneten Restwerten entschädigt werden.