Rz. 215
Gemäß § 11 Nr. 1 S. 2 AFB 87 bzw. A § 8 Nr. 1 c AFB 2010 werden Restwerte auf den entstandenen Schaden angerechnet. Die Regelung stellt damit einen praktischen Fall des Vorteilsausgleichs dar.
Restwerte fallen an, wenn die versicherten Sachen durch den Schadenfall nicht völlig zerstört werden und noch ein wirtschaftlicher Wert vorhanden ist, aber sie dennoch nicht wiederaufgebaut werden müssen, weil eine Reparatur technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vernünftig ist. Voraussetzung für die Berücksichtigung von Restwerten ist, dass nach objektiven Gesichtspunkten wirtschaftlich verwertbare Reste nach dem Schadenfall noch vorhanden sind. Ob der Versicherungsnehmer diese Gegenstände tatsächlich anderweitig nutzen kann oder nicht, spielt dabei keine Rolle.
Rz. 216
Die Bewertung der Restwerte bereitet in der Praxis regelmäßig Probleme. Um Auseinandersetzungen über diese Frage aus dem Wege zu gehen, vermitteln Versicherer dem Versicherungsnehmer im Schadenfall regelmäßig Restwertaufkäufer.
Rz. 217
In diesem Zusammenhang ist auf die so genannten Restwertgewinnungskosten hinzuweisen. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Schadensort aufgeräumt wird, um einen Wiederaufbau der noch verwertbaren Reste zu ermöglichen. Derartige Kosten werden nicht nur durch die Position "Abbruchkosten" gedeckt. Vielmehr stellen sie Reparaturkosten als Teil des Hauptschadens dar. Welche der beiden Positionen – Restwertgewinnungskosten oder Abbruchkosten – im Einzelfall einschlägig ist, hängt von der Zielrichtung der Vorgehensweise des Versicherungsnehmers ab.
Rz. 218
Die in § 11 Nr. 1 AFB 87 enthaltene Einschränkung, "Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt" ist unwirksam. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei nicht ersichtlich gewesen, dass sich diese Klausel auf die Anrechnung des Restwerts beziehe, wie es damalige Ansicht der Lit. war. Die Fassung der Klausel in § 8 Nr. 1 c AFB 2010 trägt diesen Bedenken Rechnung, so dass sie wirksam sein dürfte.