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Ein Sonderproblem begründen so genannte eingefügte Sachen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um sanitäre Anlagen und Leitungswasser führende Installationen mit deren Zu- und Ableitungsrohren, die ein Mieter auf seine Kosten in die gemietete Sache einbringt oder einfügt und für die der Mieter die Gefahr trägt. Derartige Sachen fallen unter den Versicherungsschutz der Hausratversicherung (§ 1 Nr. 2 b VHB 84). Sie werden deshalb zwingend vom Versicherungsschutz der Feuerversicherung ausgenommen.

Allerdings besteht beispielsweise in der gewerblichen Feuerversicherung die Möglichkeit einer gesonderten Versicherung eingefügter Sachen. Sie werden dann als "Einbauten in fremden Grundbesitz"[140] versichert.

[140] Boldt, S. 59 "Eingefügte Sachen".

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