Rz. 165

Zu den versicherten Kosten im Sinne des § 3 AFB 87/A § 5 Nr. 6 AFB 2010 gehören nicht die durch die Einschaltung von Architekten und Ingenieuren sowie durch behördliche Gebühren verursachten Kosten. Diese Kosten sind vielmehr Bestandteil des Bauwertes bzw. des Wiederbeschaffungswertes und werden im Zusammenhang mit dem Versicherungswert gem. § 5 AFB 87/A § 7 AFB 2010 erörtert. Übernommen werden nur die darüber hinausgehenden Kosten, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung aufgrund behördlicher Anordnung (zusätzlich) verteuert.

Diese systematische Zuordnung hat insbesondere bei Unterversicherung praktische Konsequenzen. Da Bauplanungskosten nicht Bestandteil einer Versicherung auf Erstes Risiko sein können, werden sie vom Versicherer zur Ermittlung einer etwaigen Unterversicherung herangezogen und bei vorliegender Unterversicherung nur anteilig ersetzt.

Erfasst sind nur Mehrkosten, die sich auf die beschädigte oder zerstörte versicherte Sache beziehen. Bei einem Totalschaden erübrigt sich eine Differenzierung. Ist jedoch nur ein Gebäudeteil beschädigt oder zerstört, sind Mehrkosten durch behördliche Auflagen nur dann zu ersetzen, wenn die Auflage unmittelbar die Wiederherstellung des vom Schaden betroffenen Gebäudeteils betrifft.[176] Betrifft die behördliche Auflage also einen vom Schaden nicht betroffenen Gebäudeteil, entsteht auch dann kein Erstattungsanspruch, wenn die Auflage in zeitlichem Zusammenhang mit der Schadenbeseitigung erteilt wird. Etwaige Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Einschränkung hatte das OLG Köln[177] nicht.

[176] OLG Köln v. 22.10.2010 – 9 U 104/10, VersR 2011, 879; vgl. auch Prölss/Martin/Armbrüster, § 8 VGB Rn 3.
[177] OLG Köln v. 22.10.2010 – 9 U 104/10, VersR 2011, 879.

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