Rz. 5
Auch in der Feuerversicherung ist zwischen gesetzlichen und vertraglichen Rechtsgrundlagen zu unterscheiden. In dem Kapitel 4 (Gebäudefeuerversicherung, §§ 142–149 VVG) finden sich nur Schutzvorschriften zugunsten von Realgläubigern. Den vertraglichen Rechtsgrundlagen in Form der Allgemeinen Versicherungsbedingungen kommt damit noch mehr als bislang eine herausragende Rolle zu.
I. Gesetzliche Rechtsgrundlagen
Rz. 6
Generell gilt das VVG in seiner Fassung vom 27.11.2007. Davon ausgenommen sind Versicherungsfälle in Altverträgen mit formellem Versicherungsbeginn vor dem 1.1.2008. Für sie gilt nach Art. 1 Abs. 2 EGVVG auch über den 1.1.2009 hinaus und zwar bis zur endgültigen Abwicklung des betreffenden Versicherungsfalls das VVG in seiner alten Fassung.
Das VVG a.F. ist in einer besonderen Konstellation auch auf Versicherungsfälle anwendbar, die nach dem 31.12.2008 eingetreten sind. Art. 5 EGVVG schützt die Rechte, die einem Gläubiger von Grundpfandrechten gegenüber einem Versicherer aufgrund eines Altvertrags zustehen. Voraussetzung ist, dass ein Altvertrag besteht und der Grundpfandrechtsgläubiger sein Recht beim Versicherer bis zum 31.12.2008 angemeldet hat. Dann gelten die für den Grundpfandrechtsgläubiger günstigeren §§ 99–107c VVG a.F. ohne zeitliche Beschränkung fort. Fehlt die rechtzeitige Anmeldung oder liegt ein Neuvertrag vor, gelten für den Grundpfandrechtsgläubiger die Regelungen der §§ 142–149 VVG n.F.
Rz. 7
Da die Feuerversicherung zur Schadensversicherung gehört, finden auf sie die Vorschriften der §§ 74–87 VVG Anwendung. Die speziellen Regelungen der Gebäudefeuerversicherung (§§ 142–149 VVG) sind hingegen auf andere Arten der Gebäudeversicherung wie z.B. Leitungswasser- oder Sturmschadensversicherung nicht entsprechend anzuwenden. In den Begründungen zum Gesetzesentwurf wird in den Vorbemerkungen zu Kapitel 4 für eine weitergehende Anwendung kein Regelungsbedürfnis gesehen.
II. Vertragliche Rechtsgrundlagen
Rz. 8
Vertragliche Rechtsgrundlagen der Feuerversicherung sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und ergänzende Klauseln.
1. Allgemeine Versicherungsbedingungen
Rz. 9
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Feuerversicherungsverträge sind bei älteren Verträgen die AFB 30 oder die im Wesentlichen regelungsgleichen AFB 87. Seit dem 1.1.2008 treten die an das neue Recht angepassten AFB 2008 oder die damit im Wesentlichen vergleichbaren AFB 2010 für Neuverträge an deren Stelle.
Rz. 10
Während die AFB 30 und die ursprünglichen AFB 87 noch vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) zu genehmigen waren, fiel diese Pflicht durch das Dritte Durchführungsgesetz/EWG zum Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ab dem 1.7.1994 weg. Seitdem ist jeder Versicherer in der Gestaltung seiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen frei. Die Inhaltskontrolle erfolgt über die §§ 305 ff. BGB. Außerdem hat der Versicherer § 10 VAG und den dort geregelten Mindestinhalt von Versicherungsverträgen zu berücksichtigen. Ungeachtet der grundsätzlichen Freiheit der Versicherer bei der Entwicklung ihrer Feuerversicherungsbedingungen entsprechen nahezu alle Klauselfassungen in den zentralen Regelungen den Empfehlungen des Verbandes der Schadensversicherer. Der Wortlaut der Musterbedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2010) sowie die älteren AFB 87 befinden sich im Download zu dem Buch.
Soweit einzelne Klauseln in den bisherigen Bedingungsfassungen mit dem VVG n.F. nicht konform sind, hat der Gesetzgeber den Versicherungsunternehmen durch Art. 1 Abs. 3 EGVVG das Recht eingeräumt, diese Klauseln in den AVB von Altverträgen mit Wirkung zum 1.1.2009 an das geänderte Gesetz anzupassen. Dieses Recht bestand allerdings nur bis zum 1.1.2009 und bedurfte der Beachtung bestimmter Voraussetzungen (Art. 1 Abs. 3 EGVVG). Erfolgte die Umstellung fristgemäß und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, gelten die neuen Bedingungen. Fehlt es an einer Voraussetzung oder wurde die Umstellung gar nicht vorgenommen, so bleiben die alten Bedingungen Vertragsgegenstand. Rechtsfolge der nicht vorgenommenen oder unwirksamen Anpassung der AVB ist die Unwirksamkeit der Klausel, die gegen das VVG n.F. verstößt. Der IV. Zivilsenat befasste sich umfassend mit der Frage der Wirksamkeit von Klauseln in AVB. Die gesetzliche Anpassungsmöglichkeit sah er als einmalige Möglichkeit. Unabhängig von den Gründen, aus denen die Anpassung unterblieb, ist es dem Versicherer verwehrt, sich bspw. auf Leistungskürzung wegen Obliegenheitsverletzungen zu berufen. Ihm bleibt aber die Möglichkeit, sich auf gesetzliche Regelungen (z.B. Gefahrerhöhungen oder schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalls) zu berufen.
2. Klauseln
Rz. 11
Jedem Versicherungsvertrag in der Feuerversicherung liegen darüber hinaus in der Regel zahlreiche Klauseln zugrunde. Sie dienen der Ergänzung d...